Landschaftsschutzabgabe

Allgemeines:

Gemäß § 75a Abs. 1 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, idgF., erhebt das Land für den Abbau oder die Entnahme von Bodenmaterialien aus Anlagen zur Gewinnung von Kies, Sand, Schotter, Stein, Lehm und Torf eine Landschaftsschutzabgabe (kurz „LSA“).

Mit Novelle des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes – NG 1990, LGBl. Nr. 70/2020 („Rechtslage neu“), wurde die Systematik der Landschaftsschutzabgabe einer Neuregelung unterzogen. Die geänderten Bestimmungen sind am 15. August 2021 in Kraft getreten und gelten ab diesem Zeitpunkt für alle Abgabenpflichtigen, unabhängig davon, wann die Bewilligung der Anlage erfolgt ist.

Die genauen Bestimmungen zur Landschaftsschutzabgabe finden Sie im XIV. Abschnitt des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftsschutzgesetzes - NG 1990, in der geltenden Fassung, abrufbar unter: www.ris.bka.gv.at

Mit 28.01.2025 ist die Verordnung zur Neufestsetzung der Höhe der Landschaftsschutzabgabe in Kraft getreten. Ab diesem Tag beträgt die Höhe der Landschaftsschutzabgabe 0,52 Euro pro m3 des verwerteten Materials.

Selbstbemessung

Das E-Formular für die Übermittlung der Abgabenerklärung finden Sie hier: 

e-government.bgld.gv.at/usp-fsb

Im Ausnahmefall, für den Fall, dass die Einrichtung eines Zugangs zum USP nicht möglich ist, kann das ebenfalls verknüpfte Formular zur Einreichung der Abgabenerklärung verwendet werden.

Nähere Informationen hinsichtlich der Vorgehensweise (Abgabenerklärung, Selbstbemessung) finden Sie im unter „Downloads“ verknüpften Informationsblatt.

Kontakt

Bei Fragen an die Abgabenbehörde (Zahlungsmodalitäten, Einhebung, Ein- und Auszahlung, etc.):

Abteilung 3, Referat Abgaben Jagd, Fischerei, Naturschutz
E-Mail: post.a3-landschaftsschutzabgabe(at)bgld.gv.at
Telefon: 057-600/1011

Bei Fragen zur gesetzlichen Regelung:
Abteilung 4, Referat Naturschutzrecht
E-Mail: post.a4-recht-naturschutz(at)bgld.gv.at
Telefon: 057-600/2822

Bei Fragen zu konkreten Verfahren:
Die jeweils für das naturschutzrechtliche Verfahren sowie das Verfahren nach dem MinroG zuständige Behörde - in den allermeisten Fällen die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

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