Landschaftsschutzabgabe - Neuregelung ab 15.08.2021 - LGBl. 70/2020

Allgemeines:

Gemäß § 75a Abs. 1 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, idgF., erhebt das Land für den Abbau oder die Entnahme von Bodenmaterialien aus Anlagen zur Gewinnung von Kies, Sand, Schotter, Stein, Lehm und Torf eine Landschaftsschutzabgabe (kurz „LSA“).

Mit Novelle des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes – NG 1990, LGBl. Nr. 70/2020 („Rechtslage neu“), wurde die Systematik der Landschaftsschutzabgabe einer Neuregelung unterzogen. Die geänderten Bestimmungen sind am 15. August 2021 in Kraft getreten und gelten ab diesem Zeitpunkt für alle Abgabenpflichtigen, unabhängig davon, wann die Bewilligung der Anlage erfolgt ist.

Folgende Übersicht soll einen kurzen Überblick über die wesentlichen Änderungen geben:

RegelungsinhaltRechtslage altRechtslage neu
SystemEinmalige, bescheidmäßige Vorschreibung -
Fälligkeit der Gesamtabgabe innerhalb der
Bewilligungsdauer, maximal innerhalb von 20 Jahren
Selbstbemessungsabgabe
Fälligkeitvierteljährlichvierteljährlich
Bemessungsgrundlagedie zum Abbau freigegebene und bewilligte Kubaturdas verwertete Material
Abrechnungseinheitm3m3
AbgabenpflichtigerBewilligungsinhaberBergbauberechtigte iSd § 1 Z 20
Mineralrohstoffgesetz – MinroG bzw.
Inhaber von Anlagen zur Gewinnung von Torf
Meldepflichtenkeine
  • bei Beginn und Ende eines
    abgabenpflichtigen Gewinnens
  • bei Wechsel des Abgabenpflichtigen;
    bis zur Meldung: solidarische Haftung
Höhe der LSA0,43€/m30,48€/m3
Bei Ende des Abbaus/Erlöschen der BewilligungAbrechnungsbescheid (§ 75c Abs. 6)Ende der Selbstbemessung

Die genauen Bestimmungen zur Landschaftsschutzabgabe finden Sie im XIV. Abschnitt des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftsschutzgesetzes - NG 1990, idF LGBl. Nr. 70/2020, abrufbar unter: www.ris.bka.gv.at.

Mit 01.01.2023 ist die Verordnung zur Neufestsetzung der Höhe Landschaftsschutzabgabe in Kraft getreten. Ab diesem Tag beträgt die Höhe der Landschaftsschutzabgabe 0,48 Euro pro m3 des verwerteten Materials.

Künftige Selbstbemessung

Das E-Formular für die Übermittlung der Abgabenerklärung finden Sie hier: 

e-government.bgld.gv.at/usp-fsb

Im Ausnahmefall, Für den Fall, dass die Einrichtung eines Zugangs zum USP nicht möglich ist, kann das ebenfalls verknüpfte Formular zur Einreichung der Abgabenerklärung verwendet werden.

Nähere Informationen hinsichtlich der Vorgehensweise im Sinne der Rechtslage neu (Abgabenerklärung, Selbstbemessung) finden Sie im unter „Downloads“ verknüpften Informationsblatt.

Kontakt

Bei Fragen an die Abgabenbehörde (Zahlungsmodalitäten, Einhebung, Ein- und Auszahlung, etc.):

Abteilung 3, Referat Abgaben Jagd, Fischerei, Naturschutz

E-Mail: post.a3-landschaftsschutzabgabe(at)bgld.gv.at
Telefon: 057-600/1011

Bei Fragen zur gesetzlichen Regelung:

Abteilung 4, Referat Naturschutzrecht

E-Mail: post.a4-recht-naturschutz(at)bgld.gv.at
Telefon: 057-600/2822

Bei Fragen zu konkreten Verfahren:

Die jeweils für das naturschutzrechtliche Verfahren sowie das Verfahren nach dem MinroG zuständige Behörde - in den allermeisten Fällen die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

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