Landschaftsschutzabgabe - Neuregelung ab 15.08.2021 - LGBl. 70/2020
Allgemeines:
Gemäß § 75a Abs. 1 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, idgF., erhebt das Land für den Abbau oder die Entnahme von Bodenmaterialien aus Anlagen zur Gewinnung von Kies, Sand, Schotter, Stein, Lehm und Torf eine Landschaftsschutzabgabe (kurz „LSA“).
Mit Novelle des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes – NG 1990, LGBl. Nr. 70/2020 („Rechtslage neu“), wurde die Systematik der Landschaftsschutzabgabe einer Neuregelung unterzogen. Die geänderten Bestimmungen sind am 15. August 2021 in Kraft getreten und gelten ab diesem Zeitpunkt für alle Abgabenpflichtigen, unabhängig davon, wann die Bewilligung der Anlage erfolgt ist.
Folgende Übersicht soll einen kurzen Überblick über die wesentlichen Änderungen geben:
Regelungsinhalt | Rechtslage alt | Rechtslage neu |
System | Einmalige, bescheidmäßige Vorschreibung - Fälligkeit der Gesamtabgabe innerhalb der Bewilligungsdauer, maximal innerhalb von 20 Jahren | Selbstbemessungsabgabe |
Fälligkeit | vierteljährlich | vierteljährlich |
Bemessungsgrundlage | die zum Abbau freigegebene und bewilligte Kubatur | das verwertete Material |
Abrechnungseinheit | m3 | m3 |
Abgabenpflichtiger | Bewilligungsinhaber | Bergbauberechtigte iSd § 1 Z 20 Mineralrohstoffgesetz – MinroG bzw. Inhaber von Anlagen zur Gewinnung von Torf |
Meldepflichten | keine |
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Höhe der LSA | 0,43€/m3 | 0,48€/m3 |
Bei Ende des Abbaus/Erlöschen der Bewilligung | Abrechnungsbescheid (§ 75c Abs. 6) | Ende der Selbstbemessung |
Die genauen Bestimmungen zur Landschaftsschutzabgabe finden Sie im XIV. Abschnitt des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftsschutzgesetzes - NG 1990, idF LGBl. Nr. 70/2020, abrufbar unter: www.ris.bka.gv.at.
Mit 01.01.2023 ist die Verordnung zur Neufestsetzung der Höhe Landschaftsschutzabgabe in Kraft getreten. Ab diesem Tag beträgt die Höhe der Landschaftsschutzabgabe 0,48 Euro pro m3 des verwerteten Materials.
Künftige Selbstbemessung
Das E-Formular für die Übermittlung der Abgabenerklärung finden Sie hier:
e-government.bgld.gv.at/usp-fsb
Im Ausnahmefall, Für den Fall, dass die Einrichtung eines Zugangs zum USP nicht möglich ist, kann das ebenfalls verknüpfte Formular zur Einreichung der Abgabenerklärung verwendet werden.
Nähere Informationen hinsichtlich der Vorgehensweise im Sinne der Rechtslage neu (Abgabenerklärung, Selbstbemessung) finden Sie im unter „Downloads“ verknüpften Informationsblatt.
Kontakt
Bei Fragen an die Abgabenbehörde (Zahlungsmodalitäten, Einhebung, Ein- und Auszahlung, etc.):
Abteilung 3, Referat Abgaben Jagd, Fischerei, Naturschutz
E-Mail: post.a3-landschaftsschutzabgabe(at)bgld.gv.at
Telefon: 057-600/1011
Bei Fragen zur gesetzlichen Regelung:
Abteilung 4, Referat Naturschutzrecht
E-Mail: post.a4-recht-naturschutz(at)bgld.gv.at
Telefon: 057-600/2822
Bei Fragen zu konkreten Verfahren:
Die jeweils für das naturschutzrechtliche Verfahren sowie das Verfahren nach dem MinroG zuständige Behörde - in den allermeisten Fällen die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.