Landesweite bewilligungspflichtige Vorhaben
Folgende Vorhaben bedürfen auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünflächen oder Bauland für Erholung und Fremdenverkehr (d.h. nicht als Wohn-, Dorf-, Geschäfts-, Betriebs- und Industriegebiete, gemischte Baugebiete oder als Verkehrsflächen) ausgewiesen sind, einer Bewilligung:
die Errichtung und Erweiterung von
Gebäuden und anderen hochbaulichen Anlagen mit Ausnahme von Folienhäusern (Folientunnels) für Zwecke der pflanzlichen Produktion im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes, Baustelleneinrichtungen für eine bestimmte Zeit, Anlagen im Rahmen einer Veranstaltung für längstens 2 Wochen, Einrichtungen zur Wartung oder Kontrolle behördlich genehmigter Anlagen, Hochständen und Ansitzen, die üblicherweise zur rechtmäßigen Ausübung der Jagd erforderlich sind, künstlerisch wertvollen Skulpturen, historischen Denkmalen und Kapellen;
(z.B. Maschinenhallen, Gerätehütten, Pergolas, Pferdeunterstände u.a.)
Einfriedungen und Abgrenzungen aller Art; ausgenommen jedoch Einfriedungen von Hausgärten sowie Einfriedungen, die dem Schutze land- und forstwirtschaftlicher Kulturen oder der Nutztierhaltung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes dienen, sofern diese dem Charakter des betroffenen Landschaftsraumes angepasst sind und ein sachlicher oder funktioneller Zusammenhang zwischen der Einfriedung und der Nutzung der Fläche für die Dauer des Bestehens der Einfriedung gegeben ist;
(z.B. Pferdekoppeln, Schafgatter, Obstkultur usw., Material; grundsätzlich Holz, weitmaschiges Drahtgitter –Wildzaun-, Querschnitt der Holzsteher nicht mehr als 15 cm sein, Höhe: nicht mehr als 1,5 m sofern kein funktionales Erfordernis gegeben ist)die Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Gewinnung von Steinen, Lehm, Sand, Kies, Schotter und Torf sowie die Verfüllung solcher und bereits bestehender Anlagen;
die Errichtung und Erweiterung von Teichen und künstlichen Wasseransammlungen sowie Grabungen und Anschüttungen in stehenden oder vorübergehend nicht wasserführenden Gewässern aller Art; ausgenommen sind Anlagen in Vor-, Haus- und Obstgärten, die in einem Zusammenhang mit Wohngebäuden stehen;
Ein Swimming-Pool, welches in einem Garten, welcher unmittelbar mit dem Wohnhaus in Verbindung steht, errichtet werden soll, ist von der Bewilligungspflicht ausgenommen,der Aufstau oder die Ausleitung eines Gewässers, die Verfüllung, die Verrohrung, die Auspflasterung oder Verlegung eines Bachbettes sowie die Umgestaltung eines Uferbereiches, einschließlich von Altarmen; ausgenommen sind die Instandhaltung und Pflege solcher Uferbereiche;
die Errichtung von Freileitungen mit einer elektrischen Nennspannung von mehr als 30 Kilovolt (KV);
die Errichtung von Anlagen für Zwecke des Motorcross- und Autocrosssportes oder ähnlicher Sportarten;
die Anlage von Flug-, Modellflug-, Golf- und Minigolfplätzen;
das Verfüllen oder sonstige Verändern von natürlichen Gräben oder Hohlwegen, ausgenommen geringfügige flächenhafte Anschüttungen oder nicht ins Gewicht fallende andere Veränderung;
z.B. geringfügige Anschüttungen zur Herstellung von Grundstücksüberfahrten