Verbot der Verunstaltung der freien Landschaft
Jede Verunstaltung der Landschaft außerhalb des Ortsgebietes und des Ortsrandes, außerhalb eines gewerblichen Betriebsgeländes oder außerhalb von Vor – und Hausgärten, die im Zusammenhang mit verstreut liegenden Wohnbauten stehen, ist verboten, sofern
- eine solche Verunstaltung nicht bereits durch andere Rechtsvorschriften ausgeschlossen wird oder
- es sich um eine behördlich bewilligte Anlage handelt.
Eine solche Verunstaltung wird insbesondere herbeigeführt durch die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung von Werbeanlagen einschließlich jeder politischen Werbung.
Unter Werbung sind alle Ankündigungen mit dem Ziel, das Interesse von Personen auf Waren, Veranstaltungen, Leistungen oder Einrichtungen des privaten oder öffentlichen Lebens zu lenken, zu verstehen.
Ausgenommen von diesem Verbot sind
- amtliche Bekanntmachungen, Bezeichnungen, Hinweise
- Ankündigungen über Veranstaltungen von besonderem kulturellem Wert, die im Landesinteresse stehen, bis längstens zwei Wochen nach Beendigung der Veranstaltung; Ankündigungen auf der Rückseite von Verkehrszeichen oder anderen Einrichtungen zur Verhinderung von Falschfahrten im Zuge von Autobahnabfahrten im Sinne des § 82 Abs. 3 lit. f Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159;
- politische Werbung sowie Dankadressen jeweils im Zeitraum von zehn Wochen vor bis zwei Wochen nach dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung.“
- die Aufstellung von Tafeln im Höchstausmaß von 1 m2 auf Flächen der landwirtschaftlichen Urproduktion (landwirtschaftlicher Vertragsanbau, Versuchsflächen in der landwirtschaftlichen Produktion) im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes für die Dauer vom max. 4 Monate bis unmittelbar nach der Ernte.
Rechtswidrig errichtete, aufgestellte oder angebrachte Gegenstände, sind von der Gemeinde sofort zu entfernen.
In der freien Landschaft ist es weiters verboten, außerhalb von behördlich bewilligten Camping- oder Mobilheimplätzen zu campieren oder Wohnwagen abzustellen (ausgenommen Jugendlager).