Heimaufnahme und Kosten
Bei der Aufnahme in ein Altenwohn- und Pflegeheim gilt das Prinzip der Freiwilligkeit. Sie erfolgt nur mit ausdrücklicher Zustimmung der pflegebedürftigen Person bzw. der gesetzlichen Vertretung (Sachwalter/in).
Selbstzahler
Wenn die Eigenmittel (z.B. Pension und Pflegegeld) zur Bestreitung der Heimkosten ausreichen und die öffentliche Hand die Heimunterbringung nicht mitfinanzieren muss, kann die Aufnahme unmittelbar mit dem entsprechenden Heim vereinbart werden.
Unterbringung auf Kosten der Sozialhilfe
Wenn die eigenen Mittel (z.B. Pension und Pflegegeld) nicht ausreichen, um die Heimkosten selbst zu tragen, kann bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) ein Antrag auf Sozialhilfe gestellt werden. Die Unterbringung erfolgt in diesem Fall nur, wenn eine ausreichende Pflege daheim durch ambulante Betreuungsformen (wie zum Beispiel: Betreuung durch Angehörige, Hauskrankenpflege, Heimhilfe, Essen auf Rädern, etc.) nicht mehr sichergestellt werden kann. Dies wird durch ein amtsärztliches Gutachten festgestellt. Im Regelfall wird davon ausgegangen, dass eine Heimunterbringung erst ab Pflegegeld-Stufe 4 erforderlich ist