Förderung der Ausbildung in Pflege- und Sozialbetreuungsberufen
Antragstellung
Anträge können während der Ausbildung und nach Vorliegen aller Nachweise binnen sechs Monaten eingebracht werden.
Anträge für ab 01.01.2024 beginnende Ausbildungen und Praktika können binnen sechs Monaten ab Beginn der Ausbildung oder des Praktikums eingebracht werden. Verspätete Ansuchen können nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, die Antragstellerin oder der Antragsteller kann glaubhaft machen, dass sie oder ihn kein oder nur ein geringes Verschulden an der verspäteten Antragstellung trifft.
Zeiträume vor dem 1. September 2022 sind von der Förderung keinesfalls umfasst.
Wer wird gefördert?
Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung eine der folgenden Ausbildungen absolvieren:
- Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
- verkürzte Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege für Pflegeassistenten/innen
- Ausbildung zur Pflegefachassistenz
- verkürzte Ausbildung für Pflegeassistenten/innen zur Pflegefachassistenz
- Ausbildung zur Pflegeassistenz
- Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuung
- Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuung
- Praktikum im Rahmen der höheren Lehranstalt für Soziales und Pflege in Pinkafeld
- Bachelorstudium Gesundheits- und Krankenpflege an der Fachhochschule Burgenland
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Ausbildung an einer burgenländischen Ausbildungsstätte
- Bereits begonnene Ausbildung
- Keine Leistung der materiellen Existenzsicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder dem Arbeitsmarktservicegesetz
- Förderung der Höheren Lehranstalt für Soziales und Pflege in Pinkafeld nur für die Dauer der Pflichtpraktika
- Ausbildungsvergütung im Rahmen eines etwaigen Burgenländischen Anstellungsverhältnisses zu Pflegeausbildungszwecken nicht höher als € 600,00 brutto pro Monat
Förderzeitraum
Die Förderung wird für die Dauer der Ausbildung gewährt. Die Förderung wird für das jeweilige Monat oder Praktikum im Nachhinein gewährt. Der maßgebliche Zeitpunkt für den Beginn der Fördergewährung ist der Beginn der Ausbildung.
Die Schülerinnen und Schüler im berufsbildenden Schulwesen, der Höheren Lehranstalt für Soziales und Pflege in Pinkafeld, bekommen die Förderung nur für die Dauer der Pflichtpraktika.
SchülerInnen und StudentInnen haben einmal im Semester eine Schulbesuchsbestätigung bzw. ein Studienblatt oder eine Studienbestätigung zu übermitteln. Schülerinnen und Schüler im berufsbildenden Schulwesen, der Höheren Lehranstalt für Soziales und Pflege in Pinkafeld, haben einen Nachweis über die abgelegten Pflichtpraktika zu übermitteln.
Förderhöhe
Die Höhe der Förderung beträgt 600 Euro pro Monat (12 Mal pro Jahr) für die Dauer der Ausbildung im Burgenland.
Die Förderung ist von allen bundesgesetzlichen Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen befreit und gilt nicht als Einkommen.
Benötigte Unterlagen
- Schulbesuchsbestätigung bzw. Studienblatt oder Studienbestätigung
- Gegebenenfalls Nachweis über absolvierte Pflichtpraktika, insbesondere über den Zeitraum der Praktika
- Gegebenenfalls abgeschlossener Dienstvertrag zu Ausbildungszwecken bzw. Nachweis über einvernehmliche Abänderung des Dienstvertrages
Hier gelangen Sie zum Online-Formular
Alle Details finden Sie in der offiziellen Förderrichtlinie.