Kosten
Ein Teil der Gesamtkosten wird vom Land Burgenland getragen. Der hilfebedürftigen Person werden landeseinheitlich geregelte Stundensätze für die reine Pflegezeit (ohne Fahrtzeit) in Rechnung gestellt, und zwar für die Diplompflege 25,90 Euro, für die Pflegehilfe 20,90 Euro und für die Heimhilfe 16,90 Euro.
Selbstzahler:
Wenn die Eigenmittel des Pflegebedürftigen zur Kostenabdeckung ausreichen, verrechnet die Pflegeorganisation die Kosten unmittelbar mit dem Leistungsbezieher.
Medizinische Hauskrankenpflege:
Für einen eng begrenzten Teilbereich, die krankenhausersetzende Behandlungs-pflege (nicht aber für Grundpflege) durch eine diplomierte Pflegekraft, leisten die Krankenkassen für einen Zeitraum bis zu vier Wochen Kostenersatz in Höhe von 8,80 Euro pro Pflegetag. Die Verrechnung erfolgt über die Pflegeorganisationen.
Sozialhilfe-Unterstützung:
Wird vom Pflegebedürftigen ein Zuschuss aus der Sozialhilfe beansprucht, so muss ein entsprechender Antrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden. Übersteigen die Kosten einen vom jeweiligen Einkommen und dem Pflegegeld abhängigen "zumutbaren Kostenbeitrag", wird die Pflege von der Behörde mittels Bescheid zuerkannt und die Gesamtkosten - vorbehaltlich der Rückverrechnung eines Kostenbeitrages mit dem Pflegebedürftigen - vorläufig übernommen.
Dieser Kostenbeitrag beträgt im Allgemeinen höchstens die Hälfte des Pflegegeldes zuzüglich jenem Einkommensteil, welcher den Richtsatz für Ausgleichszulagenbezieher (AZLR für 2018: 863 Euro netto) übersteigt, wobei der Einkommensteil bis zu 120% des AZLR (2018: 1036 Euro) nur zur Hälfte berücksichtigt wird.