Anspruchsvoraussetzungen
Anspruch auf Leistungen der Sozialunterstützung haben unbeschadet zwingender völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Verpflichtungen ausschließlich:
- österreichische Staatsbürger,
- Asylberechtigte sowie
- dauerhaft niedergelassene Fremde, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft, tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
Leistungen der Sozialunterstützung können, sofern dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, nur Personen gewährt werden, die ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen Aufenthalt im Burgenland haben.
Genaueres finden Sie im Burgenländischen Sozialunterstützungsgesetz, §6 unter folgendem Link:
Monatliche Höchstsätze
1. für Alleinstehende und Alleinerziehende pro Person € 1.209,01
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:
- pro leistungsberechtigter Person € 846,31
- ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person € 544,06
3. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer oder einem Volljährigen oder einer Person, der gegenüber sie unterhaltsberechtigt sind, im gemeinsamen Haushalt leben:
- pro Person € 278,07
4. Zuschlag, für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderungen zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts € 217,62.
Die Höchstsätze nach Abs. 1 Z 1 und 2 enthalten einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40%. Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, so sind die jeweiligen Höchstsätze, die einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs enthalten, um diesen Anteil und somit höchstens um 40% zu kürzen. Das Land kann auf Antrag des Bezugsberechtigten oder von Amts wegen Leistungen zur Befriedigung des gesamten Wohnbedarfs bis zu 70% vom zustehenden Höchstsatz, welcher sich aus Abs. 1 ergibt, auch an Dritte erbringen.