Anspruchsvoraussetzungen
Anspruch auf Leistungen der Sozialunterstützung haben österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die ihren Hauptwohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Burgenland haben und diesen gleichgestellten Personen.
Monatliche Höchstsätze
- für Alleinstehende, Alleinerzieherinnen oder Alleinerzieher, die nur mit ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen oder volljährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt leben € 1.155,84
- für Ehegattinnen oder Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten oder volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben:
- pro Person € 809,09
- ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt € 520,13
- für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer oder einem Volljährigen oder einer Person, der gegenüber sie unterhaltsberechtigt sind, im gemeinsamen Haushalt leben:
- pro Person € 265,85
- Zuschlag, für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderungen zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts
- pro Person € 208,06
Die Höchstsätze nach Z 1 und 2 enthalten einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40%. Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, so sind die jeweiligen Höchstsätze, die einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs enthalten, um diesen Anteil und somit höchstens um 40% zu kürzen. Das Land kann auf Antrag des Bezugsberechtigten oder von Amts wegen Leistungen zur Befriedigung des gesamten Wohnbedarfs bis zu 70% vom zustehenden Höchstsatz, welcher sich aus Abs. 2 ergibt, auch an Dritte erbringen.