Richtlinien des Landes Burgenland zur Förderung für Kinder und Jugendliche nach dem Burgenländischen Kinder- und Jugendsolidaritätsfonds
Zur Bekämpfung der sozialen und armutsrelevanten Folgen der COVID-19 Pandemie kann das Land Burgenland als Träger von Privatrechten auf Grundlage des Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der geltenden Fassung, Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die infolge der außergewöhnlichen Ereignisse der COVID-19 Pandemie sowie besonders bezugnehmend auf die Verschlechterung der finanziellen Situation aufgrund der hohen Inflation, einer sozialen Gefährdung ausgesetzt sind, eine Förderung für Freizeit- oder Ferienangebote im Burgenland gewähren. Dazu wurden seitens der Burgenländische Landesregierung die gegenständlichen Richtlinien erlassen.