Geschützte Arbeit - Lohnkostenzuschuss
Auf Grundlage des § 14 des Burgenländischen Chancengleichheitsgesetzes – Bgld. ChG, LGBI.Nr. 31/2024, idgF., kann das Land Burgenland einen Zuschuss für einen geschützten Arbeitsplatz (Lohnkostenzuschuss zum Ausgleich der Erwerbsminderung) gewähren.
Zweck des Lohnkostenzuschusses ist es, Menschen mit Behinderungen, die auf Grund ihrer Behinderung mit Menschen ohne Behinderungen auf dem Arbeitsmarkt nicht mit Erfolg konkurrieren können, auf geeigneten Arbeitsplätzen das kollektivvertragliche oder betriebsübliche Entgelt zu sichern.
Sofern Menschen mit Behinderungen in einem integrativen Betrieb das volle kollektivvertragliche Arbeitsentgelt erhalten, ist dem Arbeitgeber der Unterschied zwischen dem Wert der tatsächlichen Arbeitsleistung von Menschen mit Behinderungen und dem kollektivvertraglichen Arbeitsentgelt im Ausmaß von bis zu 65% des Höchstsatzes für Alleinstehende gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 Bgld. SUG zu ersetzen. Gleiches gilt für Menschen mit Behinderungen, die das volle betriebsübliche Arbeitsentgelt auf einem geschützten Arbeitsplatz außerhalb eines integrativen Betriebes erhalten. In besonderen Härtefällen kann das volle Ausmaß dieses Höchstsatzes gewährt werden.
Fördervoraussetzungen und Grundsätze:
- Hauptwohnsitz im Burgenland
- Vorliegen einer Behinderung im Sinne des § 3 Bgld. ChG
Voraussetzung für die Höhe des zu gewährenden Lohnkostenzuschusses ist nicht der Grad der Behinderung sondern der Grad der Erwerbsminderung, welcher in Zusammenarbeit mit dem Landespsychologischen Dienst und/oder den Amtsärzten festgestellt wird.
Der Lohnkostenzuschuss wird nicht gewährt:
- wenn bereits eine Förderung des Arbeitsplatzes durch eine andere Stelle erfolgt (Subsidiaritätsprinzip)
- wenn durch die Beibehaltung der zu unterstützenden Tätigkeit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des behinderten Menschen aus medizinischer oder psychologischer Sicht zu erwarten ist
- bei Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigt Behinderten (Zuständigkeit liegt beim Sozialministeriumsservice)
- für Lehrverhältnisse
- für Landesbedienstete (dazu zählen auch KRAGES-Bedienstete)
Stellen zur Antragseinbringung:
Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 6 – Soziales und Pflege, Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt – Tel: 057 600, E-Mail: post.a6(at)bgld.gv.at
Alle Bezirksverwaltungsbehörden des Landes Burgenland sowie alle burgenländischen Gemeindeämter