Persönliche Assistenz

Seit Jänner 2020 gibt es im Burgenland die Möglichkeit, eine Förderung der Persönlichen Assistenz zu beantragen. Im Feber 2024 wurden dafür neue Richtlinien beschlossen.

Auf Grundlage dieser Richtlinie und des § 29a des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000, LGBI.Nr. 5/2000, idgF., kann das Land Burgenland als Träger von Privatrechten Persönliche Assistenz finanziell unterstützen.

Persönliche Assistenz kann Menschen mit Behinderung für jene Tätigkeiten im Privatbereich gewährt werden, die sie auf Grund ihrer Behinderung nicht selbst oder nicht ohne Hilfe ausführen können.

Fördervoraussetzungen und Grundsätze:

  1. Die Förderung kann Personen ab der Vollendung des 14. Lebensjahres bis höchstens zur Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt werden, bei denen nach bundesweiten Vorschriften ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH festgestellt wurde.
  2. Die Förderung kann für alle Lebensbereiche des privaten Alltags gewährt werden, jedoch nicht für Ausbildung und Arbeit. Zu beachten ist die Richtlinie Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz des Bundeministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. Die aufgrund dieser Richtlinie geförderten Leistungen können nicht vom Land Burgenland gefördert werden.
  3. Kann die behinderungsbedingte Einschränkung durch technische oder technologische Hilfe kompensiert werden, kann keine Persönliche Assistenz gewährt werden.
  4. Persönliche Assistenz kann nicht gewährt werden, wenn die Förderwerberin oder der Förderwerber in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, in einer betreuten Wohneinrichtung lebt, eine aufrechte 24-Stunden-Betreuung hat oder sonstige gleichartige oder ähnliche Leistungen bezieht.
  5. Allfällige Sach-, Reise- oder Aufenthaltskosten können nicht gefördert werden.

Das konkrete Fördermaß und die konkreten Förderbeträge werden nach Vorliegen eines Förderantrages und den anzuschließenden Unterlagen (siehe Anhänge unten) vom Amt der Burgenländischen Landesregierung geprüft und gewährt.

Anträge auf Gewährung von Persönlicher Assistenz können auch im elektronischen Verfahren mittels des dafür eigens zur Verfügung gestellten Online Formulars eingebracht werden. Eine Einbringung per E-Mail ist nicht zulässig und bewirkt keine weitere Bearbeitung des Antrages.

Dem Antrag sind jedenfalls das Antragsformular (Anlage A), der Selbsteinschätzungsbogen (Anlage B) und alle im Antrag angeführten Unterlagen beizulegen.

Im Falle der Inanspruchnahme des Dienstleistermodells ist die Abtretungserklärung (Anlage C) ebenfalls beizulegen.

Anträge können eingebracht werden

  • Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 6 – Soziales und Pflege
  • Servicestelle für Meschen mit Behinderung
  • Sozialministeriumservice – Landesstelle Burgenland
  • WAG Assistenzgenossenschaft
  • Soziale Dienste Burgenland GmbH
  • allen burgenländischen Bezirksverwaltungsbehörden und burgenländischen Gemeindeämter

und werden an die zuständige Stelle weitergeleitet.