Förderung der Burgenländischen Schulassistenz
Auf Grundlage des § 19 des Burgenländischen Chancengleichheitsgesetzes – Bgld. ChG, LGBI.Nr. 31/2024, idgF, umfasst die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung durch Übernahme der durch die Behinderung bedingten Mehrkosten, die notwendig sind, um Menschen mit Behinderungen, die einen Pflichtschule besuchen, eine ihren Fähigkeiten entsprechende Schulbildung zu ermöglichen, die sie auf Grund er Beeinträchtigung nicht selbst oder nicht ohne Hilfe erhalten können.
Diese Hilfe kann vom Land als Träger von Privatrechten durch die Förderung der Beistellung eines Schulassistenten erfolgen.
Unter Schulassistenz versteht man Personen zur Unterstützung/Stellvertretung, zur pflegerischen Begleitung und zur medizinischen Betreuung von Kindern mit Behinderungen in Pflichtschulen, um diesen die Teilnahme am Schulunterricht zu ermöglichen.
Verlängerungsanträge sind bis spätestens 01. Februar, Neuanträge auf Gewährung der Schulassistenz sind bis spätestens 01. März des laufenden Schuljahres für das Folgejahr einzureichen.
Verspätet eingebrachte Anträge werden nicht berücksichtigt. In begründeten Ausnahmefällen kann jedoch auch nach Ablauf der Antragsfrist ein Antrag berücksichtigt werden, wenn die Umstände für den Förderbedarf nachweislich erst nach Verstreichen der Frist hervortreten oder Umstände bekannt werden, durch welche eine vorherige Antragstellung nicht möglich gewesen ist (z.B. Zuzug aus einem anderen Bundesland).
Stellen zur Antragseinbringung:
Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 6 – Soziales und Pflege, Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt – Tel: 057 600, E-Mail: post.a6(at)bgld.gv.at