Frei- und Hallenbäder
Förderziel und Fördergegenstand
Die Förderung von Frei- und Hallenbädern ist eine Förderung des Landes und unterstützt bei der Attraktivierung bzw. Modernisierung von öffentlichen Flächen, öffentlich zugänglichen Räumen sowie bei der Modernisierung oder Instandhaltung von Wasser-/Heiztechnik (z.B. Pumpen für Schwimmbecken).
Förderempfänger*innen
Burgenländische Gemeinden oder Gemeindeverbände sowie private Badbetreiber im Burgenland.
Fördervoraussetzungen
- Auftragsvergabe
- Nachweis der Angemessenheit der Kosten
- Anwendung des Bundesvergabegesetzes (BVergG)
- Aufbewahrung der Ausgabenbelege und Kontrollunterlagen (im Rahmen des Verfahrens erhaltene und erstellte Dokumente und Unterlagen, wie z.B. Schätzung des Auftragswertes, Veröffentlichung, Angebotsöffnung, Zuschlagsentscheidung etc.
- Förderfähige Kosten
- Angefallene Kosten nach dem Anerkennungsstichtag
- Kosten, die nicht den laufenden Betriebskosten zuordenbar sind, d.h. nur solche Kosten, die einen direkten Einfluss auf die Attraktivierung bzw. Modernisierung der Einrichtung haben (=Investitionskosten)
- Kosten, die für eine Modernisierung/Attraktivierung an öffentlich zugänglichen bzw. sichtbaren Räumen sowie - im Sinne des Nachhaltigkeitsgedanken - bei der Instandhaltung von Wasser-/Heiztechnik (z.B. Pumpen für Schwimmbecken)
- Beckensanierung
- Wasseraufbereitung, Technik
- Heiztechnik
- Kabinen
- Infostelle und Kassabereich
- WC, Sanitäreinrichtungen
- Sanitätsbereich
- Kantine (Bau und Sanierung von Gebäude und fest verbauten Einrichtungen bzw. Geräten)
- Attraktivierungen
- Nachhaltige (mehrjährige) Bepflanzung inkl. Bewässerung
- Spielgeräte
- Badestege
- Reparaturen für Wasser-/Heiztechnik (z.B. Wasserpumpe)
- Parkplatz (Asphaltierung, Befestigung)
Förderhöhe und Förderart
Die Höhe der Förderung orientiert sich an der jeweils gültigen Verordnung der Burgenländischen Landes-regierung über die Einteilung der Gemeinden in Ortsklassen, welche auf Basis §§19 bzw. 32 Abs. 4 Burgenländisches Tourismusgesetz 2021 basiert. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Richtlinie kommt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung über die Einteilung der Gemeinden in Ortsklassen in der Fassung des LGBI Nr. 25/2020 zur Anwendung.
Die Förderhöhe wird wie folgt festgelegt:
Ortsklasse I - 20 %
Ortsklasse II - 15 %
Ortsklasse III - 12,5 %
Ortsklasse IV - 10 %
Es handelt sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss, welcher nach Vorlage der erforderlichen Nachweise sowie einer Vor-Ort-Kontrolle ausbezahlt wird.
Nachweise
Antragstellung
- die Bezeichnung des*der Förderungswerber*in
- eine Kurzbeschreibung der Modernisierungs- bzw. Attraktivierungsmaßnahme (inkl. Standort und geplante Auswirkungen) sowie die Darstellung der verfolgten Ziele
- geschätzte Modernisierungs- bzw. Attraktivierungskosten
- die Dauer der Maßnahmen (Durchführungszeitraum) sowie
- die Angabe der geplanten Finanzierung, insbesondere zusätzliche beantragte und gewährte Förderungen
- falls vorhanden: Bestätigung des Finanzamts zum Vorsteuerabzug
Abrechnung (nach Beendigung der Modernisierungs- bzw. Attraktivierungsarbeiten):
- Belegaufstellungen (im Format Excel, offen)
- Rechnungen inkl. dazugehörige Zahlungsbelege (Umrechnungskurs bei Belegen in Fremdwährung)
- Dokumentation des Beschaffungsvorganges (z.B. Auftragswertschätzung, Angebote, Vergleichsangebote, vertragliche Grundlagen, Lieferschein, Honorarnoten) laut BVergG
- Werkvertrag/Leistungsvertrag inkl. aller allfälligen Änderungen, Ergänzungen
- Ergebnisdokumentation (z.B. Werk, Leistungsnachweise)
- Dokumentation der inhaltlichen Abnahme des Werkes/Leistung
Antragstellung
Die Antragstellung kann ausschließlich vor Umsetzung der Modernisierungs- bzw. Attraktivierungsmaßnahmen erfolgen.
Möglichkeiten der Antragstellung: elektronisch oder postalisch
Kontakt
Amt der Burgenländischen Landesregierung
Abteilung 9 – EU, Gesellschaft und Förderwesen
Referat EU, Additionalität und Dorfentwicklung
7000 Eisenstadt, Europaplatz 1
Sachbearbeiter*innen: Bianca Ösze, MA - DW: 3072
E-Mail: post.a9-tourismus(at)bgld.gv.at