Tourismusförderungsbeitrag
Für Fragen und weitere Informationen stehen Ihnen die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Referates Abgaben Tourismus gerne zur Verfügung.
Kontakt
Abteilung 3 - Finanzen - Referat Abgaben Tourismus
Telefon: 057-600/1010
Telefax: 057-600/2031
E-Mail: post.a3-tourismusbeitrag(at)bgld.gv.at
Auskunftszeiten: Montag - Donnerstag 8:00 Uhr bis 11:30 Uhr
- Hier finden Sie das Burgenländisches Tourismusgesetz 2021 - Bgld. TG 2021 i.d.g.F. zum Download
FAQ - häufig gestellte Fragen
USP – Unternehmensserviceportal
- Wie ist die Beitragserklärung einzureichen?
Die Einreichung der Beitragserklärung erfolgt elektronisch über das USP
- Bis wann ist die Beitragserklärung im Unternehmensserviceportal abzugeben?
Die Abgabefrist ist der 15. April und die Zahlfrist ist der 15. Juni des jeweiligen Beitragsjahres.
- Wie funktioniert die Abgabe der Beitragserklärung über das USP?
Siehe die unten angeführten Videotutorials.
- Ich habe Probleme mich beim USP anzumelden. Wieso funktioniert mein Zugang nicht?
Damit die Abgabe über das USP funktioniert, ist es wichtig, über die ID Austria eingeloggt zu sein.
Um den Tourismusförderungsbeitrag online einreichen zu können, ist es außerdem von zentraler Bedeutung, dass der eingeloggte Benutzer den Admin-Status besitzt.
Falls Sie sich nicht durch einen Steuerberater vertreten lassen, stellen Sie sicher, dass Sie mit der entsprechenden gewerbetreibenden Person bzw. dem abgabepflichtigen Unternehmen eingeloggt sind.
- Sind nach der Anmeldung, beim Ersteinstieg, Voreinstellungen notwendig?
Ja, die Anleitung hierzu finden Sie in dem untenstehenden Video. Bitte das Video mit Ton ansehen.
- Ich möchte die Beitragserklärung selbstständig einreichen, finde die Abgaben Applikation jedoch nicht? Was muss ich tun?
Die Vorgehensweise hierzu wird im untenstehenden Video erklärt. Bitte das Video mit Ton ansehen.
- Ich möchte die Beitragserklärung als steuerliche Vertretung einer Klientin bzw. eines Klienten einreichen, finde die Abgaben Applikation jedoch nicht? Was muss ich tun?
Die Vorgehensweise hierzu, wird im untenstehenden Video erklärt. Bitte das Video mit Ton ansehen.
- Das benötigte Beitragsjahr wird mir auf der Startseite nicht angezeigt. Wo kann ich alle Beitragsjahre einsehen?
Klicken Sie hierfür bitte auf der Startseite oben auf den Reiter "Beitragserklärungen". Hier sind sämtliche Beitragsjahre aufgelistet.
Berechnungsgrundlagen / Abgabepflicht
- Ist meine Tätigkeit beitragspflichtig?
Die Liste der beitragspflichtigen Tätigkeiten finden Sie in der Anlage 1 des Burgenländischen Tourismusgesetzes 2021.
- Was ist die Berechnungsgrundlage für den Tourismusförderungsbeitrag?
Die Berechnungsgrundlage ist der Nettojahresumsatz des zweitvorangegangenen Jahres (Summe aller Einnahmen ohne Berücksichtigung jeglicher Ausgaben, welche Sie aus Ihrer beitragspflichtigen Tätigkeit am burgenländischen Standort erwirtschaftet haben).
- Woraus entnehme ich den geforderten Jahresumsatz für die Berechnung des Tourismusförderungsbeitrags?
Sie finden Ihren Jahresumsatz bezeichnet als „Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstige Leistungen“ auf Ihrem Umsatzsteuerbescheid oder Ihrer Umsatzsteuererklärung. Alternativ entnehmen Sie den benötigten Jahresumsatz Ihrer Einnahmen-Ausgaben Rechnung (Summe aller Einnahmen der beitragspflichtigen Tätigkeit welche am burgenländischen Standort erwirtschaftet wurden).
- Bin ich zur Abgabe der Beitragserklärung verpflichtet, wenn ich keine Einnahmen erzielt habe?
Ja, in diesem Fall ist eine Nullerklärung abzugeben.
- Wo finde ich die Beilage zur Abgabenberechnung? Was ist meine Ortsklasse und mein Promillesatz?
Bei der Abgabe im USP sind sämtliche berechnungsrelevanten Daten bereits hinterlegt. Die Berechnung erfolgt nach korrekter Eingabe der entsprechenden Umsätze automatisch.
Höchstbeitrag
- Ich habe den Höchstbeitrag bezahlt und bekomme trotzdem eine erneute Aufforderung. Warum?
Seit Inkrafttreten des Bgld. TG 2021 ist die Abgabe der Beitragserklärung via USP auch im Falle eines Höchstbeitrages vorgeschrieben. Es entfällt hier jedoch die Bekanntgabe des zweitvorangegangenen Jahresumsatzes. Eine Zahlung des Höchstbeitrages ohne Einbringung der Beitragserklärung erfüllt daher nicht automatisch die gesetzliche Meldepflicht. Eine kurze Hilfestellung hierzu finden Sie in nachstehenden Erklärvideos.
Beendigung Tätigkeit / Ruhendstellung
- Muss ich in dem Jahr, in welchem meine Tätigkeit endet eine Beitragserklärung abgeben? Ist der gesamte errechnete Betrag zu begleichen?
Ja, Sie sind auch im Jahr der Rücklegung Ihrer beitragspflichtigen Tätigkeit zur Abgabe der Beitragserklärung verpflichtet, und der volle Beitrag ist zu entrichten.
- Bin ich zur Abgabe der Beitragserklärung verpflichtet, wenn mein Gewerbe ruhend gestellt ist?
Das Ruhen Ihrer Gewerbeberechtigung befreit Sie nicht von Ihrer Pflicht zur Abgabe Ihrer Beitragserklärung. Ist Ihr Gewerbe das ganze Jahr ruhend gemeldet, übermitteln Sie eine entsprechende Nullerklärung. Wurde die Tätigkeit im Jahr der Ruhendlegung noch ausgeübt, dann ist der zweitvorangegangene Umsatz zur Berechnung heranzuziehen.
- Ich bin bereits in Pension, wieso bekomme ich immer noch Aufforderungen zugesandt?
Da die gesetzliche Abgabenpflicht an eine aufrechte Tätigkeit geknüpft ist, sind Sie von Ihrer Meldepflicht erst befreit, wenn die Tätigkeit beendet wurde. Eine "Nichtbetriebsmeldung" der WKO gilt hierbei nicht als Nachweis. Um keine weiteren Aufforderungen von der Abgabenbehörde zu erhalten, müssen Sie bei Ihrer Gewerbebehörde die Gewerbeberechtigung zurücklegen. Wenn Sie das Gewerbe aufrecht erhalten wollen, können Sie im USP eine Nullmeldung einreichen.
Zudem bleibt das Abgabenkonto für den Nachforderungsprozess aufrecht, falls noch alte Beitragsjahre offen sind.
Privatzimmervermietung
- Ich habe meine Privatzimmervermietung geendigt. Welche Schritte muss ich unternehmen?
Zum Endigen Ihrer Tätigkeit benötigen wir eine Bestätigung der jeweiligen Gemeinde/Magistrat bzw. Tourismusverband, welche den Standort der Privatzimmervermietung und das Endigungsdatum enthält.
Klein/Kleinstunternehmer
- Ich bin ein Klein/Kleinstunternehmer. Bin ich trotzdem zur Abgabe der Beitragserklärung verpflichtet?
Ja, solange Ihre beitragspflichtige Tätigkeit aufrecht ist, sind Sie zur Abgabe der Beitragserklärung verpflichtet.
Abweichendes Wirtschaftsjahr
- Ich verwende ein abweichendes Wirtschaftsjahr, wie gehe ich bei der Ermittlung der Umsätze vor?
Wählt ein Unternehmen ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr als umsatzsteuerlichen Veranlagungszeitraum, so ist maßgebende Berechnungsgrundlage die Summe der Umsätze, die im zweitvorangegangenen 12 Monate umfassenden Veranlagungszeitraum erzielt worden sind. Hinsichtlich dieser Regelung und der Übergänge vom Kalenderjahr auf das abweichende Wirtschaftsjahr und umgekehrt gelten die Vorschriften des § 20 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz 1994.