Tourismusgesetz und Rechtsmaterien

Durch das Burgenländische Tourismusgesetz 2021, welches mit 20. Feber 2021 in Kraft getreten ist, wurde der dynamischen Entwicklung im burgenländischen Tourismus sowie der veränderten Wettbewerbssituation Rechnung getragen.

Das Burgenländische Tourismusgesetz 2021 – Bgld. TG 2021 i.d.g.F. normiert die Trägerorganisationen des Tourismus (Land Burgenland, Burgenland Tourismus GmbH, Tourismusverbände und Gemeinden) und sieht eine Aufgabenteilung sowie die Aufteilung der Erträge aus den Tourismusabgaben (Ortstaxe; Tourismusbeitrag für Ferienwohnungen und Mobilien, Tourismusförderungsbeitrag) auf die Tourismusträger vor.

Ziel des neuen Tourismusgesetzes ist es, die Organisationsstruktur durch Schaffung größerer Tourismusverbände zu optimieren. Ein landesweit einheitliches (elektronisches) Meldesystem für die Ortstaxeneinhebung, die Umstellung auf die ausschließliche elektronische Abwicklung im Beherbergungsbereich sowie einen Tourismusbeitrag für nicht gewerblich genutzte Ferienwohnungen, Mobilheime, Schwimmkörper und Wasserfahrzeuge sollen für die Entlastung der Gemeinden sorgen.

Anders als im Bgld. TG 2014 ist nunmehr in § 6 Bgld. TG 2021 klar geregelt, dass die Gemeinde für die Pflege und Betreuung des Ortsbildes zu sorgen hat. Auch die Pflege und die Betreuung von öffentlich benutzbaren Freizeiteinrichtungen im Gemeindegebiet obliegt der Gemeinde, soweit nicht die Eigentümer dieser Freizeiteinrichtungen zuständig sind.

Von ganz besonderer Bedeutung für den Tourismus sind Rad-, Wander- und Reitwege inkl. deren Markierungen und Beschilderungen sowie das allgemeine Erscheinungsbild des Ortes.

Zufolge § 7 Bgld. TG 2021 können Gemeinden, in denen der Tourismus von besonderer Bedeutung ist oder die den Tourismus in besonderem Maße fördern, falls sie die in Abs. 1 normierten Voraussetzungen erfüllen, bei der Landesregierung beantragen, für fünf Jahre zur Tourismusgemeinde erklärt zu werden. 

Gemäß § 8 Bgld. TG 2021 kann einer Gemeinde vom Land eine Tourismusförderung für touristische Projekte gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 nur zuerkannt werden, wenn die in der Bestimmung zitierten Kriterien allesamt erfüllt sind.

Für die beiden Kurorte Bad Sauerbrunn und Bad Tatzmannsdorf gilt das Bgld. Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963 i.d.g.F., die gemäß § 11 Bgld. TG 2021 Teil des Tourismusverbands sind, dem die Gemeinde gem. § 10 Abs. 1 zugeordnet sind.

Eine weitere Rechtsmaterie des Tourismus im Burgenland ist das Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz 1982, welches die Grundlagen und die Zuständigkeiten in Bezug auf die Camping- und Mobilheimplätze regelt.

Durch die Umstrukturierung im Amt der Burgenländischen Landesregierung mit 01.07.2021 fallen folgende rechtliche Aufgaben in die Zuständigkeit des Referates Gewerbe-, Berufsrecht und rechtliche Angelegenheiten des Tourismus:

  • Burgenländisches Tourismusgesetz 2021
  • Verordnung über die Einteilung der Gemeinden in Ortsklassen
  • Verordnung über die Anpassung der Tourismusabgaben (Ortstaxe; Tourismusbeitrag für Ferienwohnungen und Mobilien; Tourismusförderungsbeitrag)
  • Sonstige Verordnungen in Bezug auf das Bgld. TG 2021
  • Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz 1982

AnsprechpartnerInnen:

Referat Gewerbe-, Berufsrecht und rechtliche Angelegenheiten des Tourismus

Mag. Lisa Unger
Telefon: 057/600-2396
Telefax: 057/600-2899
E-Mail: post.a2-wirtschaft(at)bgld.gv.at 

AnsprechpartnerInnen für den Tourismusförderungsbeitrag- (Abt. 3 - Finanzen - Referat Abgabenstelle):
www.burgenland.at/tfb

AnsprechpartnerInnen für touristische Fördervorhaben sowie die Kontrolle von Ortstaxen und Tourismusbeiträgen für Ferienwohnungen und Mobilien

Referat Wirtschafts- und Tourismusförderungen
E.Mail: post.a9-tourismus(at)bgld.gv.at 

Gesetzestexte

Verordnungen

Erlässe