Abfallbeauftragte

Begriffserklärung

Betriebe, die mehr als 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen, müssen laut Abfallwirtschaftsgesetz (§ 11, AWG 2002) eine fachlich qualifizierte Abfallbeauftragte beziehungsweise einen fachlich qualifizierten Abfallbeauftragten sowie eine Stellvertreterin beziehungsweise einen Stellvertreter bestellen.
Unter "Betriebe" werden Produktionsbetriebe (inklusive Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe) sowie Handels- und Dienstleistungsbetriebe (inklusive öffentlicher Einrichtungen) verstanden. Die oder der Abfallbeauftragte und die Stellvertretung müssen eine fachliche Qualifikation nachweisen. Die Qualifikation der Stellvertreterin beziehungsweise des Stellvertreters kann auch durch eine innerbetriebliche Schulung erfolgen.

Bestellung und Abbestellung

Die Betriebsinhaberin beziehungsweise der Betriebsinhaber muss die Bestellung oder Abbestellung der oder des Abfallbeauftragten sowie der Stellvertretung unverzüglich dem Amt der Burgenländischen Landesregierung melden.