Heizungs- und Klimaanlagenrecht
Im Burgenland regelt das burgenländische Heizungs- und Klimaanlagengesetz (kurz: Bgld. HKG) und die burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019 (kurz: Bgld. HK-VO 2019) die Voraussetzungen an Heizungsanlagen für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme, die Überprüfungsintervalle und die Vorgaben an sog. Prüfberechtigten (Abgasmessungen). Weiters werden Abgasgrenzwerte und Mindestwirkungsgrade der Heizungsanlagen definiert, sowie das Vorgehen von Prüfberechtigten und Behörden, bei Mängel an Heizungs- oder Klimaanlagen (die gesetzlichen Grundlagen finden Sie ganz unten auf dieser Seite zum Download).
Wer Abgasmessungen im Burgenland durchführt:
Prüfberechtigte, also InstallateurInnen, RauchfangkehrerInnen, HafnerInnen, KälteanlagentechnikerInnen und weitere speziell ausgebildete und ausgestattete Berufsgruppen mit burgenländischer Prüfnummer (BPR-xxxx), dürfen gesetzlich vorgeschriebene Abgasmessungen bei Öl-, Gas- oder Festbrennstoffheizungen sowie Klimaanlagen durchführen. In der folgenden Liste finden Sie eine/n Prüfberechtigte/n in Ihrer Nähe: Liste der Prüfberechtigten
Wie häufig Abgasmessungen bei Heizungsanlagen durchgeführt werden müssen:
- mindestens alle vier Jahre: bei Gasfeuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 26 kW;
- alle zwei Jahre: bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung zwischen 26 und 50 kW;
- jährlich: – bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 50 kW und – bei Blockheizkraftwerken.
Die Nennwärmeleistung finden Sie in der Regel am Typenschild der Heizungsanlage oder in der technischen Dokumentation des Herstellers. Wann Ihre Heizungsanlage wiederkehrend zu überprüfen ist, sagt Ihnen auch die oder der Prüfberechtigte Ihres Vertrauens.
Die wiederkehrende Überprüfung kann auch jeweils innerhalb von drei Monaten vor oder innerhalb von einem Monat nach dem sich aus diesem Absatz ergebenden Zeitpunkt erfolgen, ohne dass sich der Termin für die nächste Überprüfung dadurch verschiebt.
Was die Überprüfung einer Heizungsanlage kostet:
Die in der Bgld. HK-VO 2019 geregelten Höchsttarife für die Überprüfung von Heizungs- und
Klimaanlagen sind der Anlage 10 zur Verordnung zu entnehmen und richten sich grundsätzlich
nach folgenden Kriterien:
- Art der Anlage
- Dauer der Überprüfung
- Allenfalls Nennwärmeleistung
Für gängige Heizungsanlagen gelten gestaffelt gesetzliche Höchstgrenzen (gilt für sämtliche
zulässige Brennstoffe). Eine allfällige Kontrolle der Mängelbehebung, die Eintragung einer Anlage
in die HKADB, Anfahrtskosten sowie die Einsichtnahme ins Prüfbuch durch die zuständige
Überwachungsstelle können gesondert verrechnet werden.
Förderungen und Beratungsangebote
Informationen und Unterlagen zur Förderung betreffend Alternativenergieanlagen erhalten Sie unter diesem Link: Allgemeine Informationen: Burgenland.at
Sonderförderaktion 2024 - Tausch eines fossilen Heizungssystems auf ein hocheffizientes
alternatives Heizungssystem - Informationen erhalten Sie unter diesem Link:
Sonderförderaktion 2024 - Tausch von fossilen Heizsystemen auf hocheffiziente alternative Heizsysteme - Land Burgenland
den Folder gibt´s hier zum Download: Folder Oelkesseltausch.pdf (burgenland.at)
Sonderförderaktion "Sauber Heizen für Alle" für Private 2024 – Informationen und Antragstellung: Sonderförderung "Sauber Heizen für Alle" - Land Burgenland
Wärmepreisdeckel– Informationen und Antragstellung: Wärmepreisdeckel – Land Burgenland Wärmepreisdeckel - Land Burgenland
Energieberatung – Vereinbaren Sie hier Startseite - Energieberatung Burgenland (eb-bgld.at) Ihren Termin für eine kostenlose Energieberatung und profitieren Sie von den Ratschlägen der Energieexperten des Landes!
Informationen für Prüfberechtigte
Eintragung in die Liste der Prüfberechtigten: Liste der Prüfberechtigten
Die Eintragung in die Liste der Prüfberechtigten und gleichzeitige Zuteilung einer Prüfnummer kann mit diesem Antragsformular beantragt werden:
Anlage 5: PDF
Das Formular ist ausgefüllt und unterschrieben an post.a4-luft(at)bgld.gv.at zu übermitteln. Idealerweise senden Sie gleich eine Kopie Ihres Ausbildungszeugnisses und gegebenenfalls Bestätigungen von fachspezifischen Weiterbildungen, Kursen und dgl. mit. Wird die Prüfnummer für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke beantragt, ist eine Kopie des aktuellen Kalibrierprotokolls Ihres Messgeräts mitzusenden. Je nach Ausbildungsgrad kann Ihnen die Absolvierung von Kursen nach der Bgld. HK-VO 2019 vorgeschrieben werden (zB. Abgasmesskurs, Rechtskurs oder Gebäudebeurteilungskurs). Antrag und Unterlagen werden einer genauen Prüfung unterzogen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Zuteilung einer Prüfnummer erst nach Vorliegen sämtlicher Unterlagen und positiver Prüfung durch das Amt der Burgenländischen Landesregierung erfolgen kann.
Übersendung von Prüfberichten an das Amt der Burgenländischen Landesregierung:
Die Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagendatenbank (HKADB) ist seit Inkraftteten der Gesetzesnovellen verpflichtend für die Eintragung von Anlagen und deren Prüfberichte zu verwenden. Die Übersendung von Prüfberichten an die Landesregierung ist daher nicht mehr erforderlich und nicht mehr zulässig! Es wird daher ersucht, von der Übersendung von Prüfberichten, Anlagendatenblättern und ganzen Prüfbüchern abzusehen.
Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagendatenbank (HKADB):
Wozu es einer Anlagendatenbank bedarf:
- Zu wissen welche Arten von Anlagen wo im Burgenland stehen, hilft zielgerichtete Förderprogramme zu entwickeln
- Gewährleistung der regelmäßigen Überprüfung nach gesetzlichen Vorgaben
- Gewährleistung einer effektiven Mängelbehebung
- Eintragungen in der Datenbank sparen Papier, administrativen Aufwand für Behörden und Gebühren für Betreiberinnen und Betreiber
- Auswertungen von Datensätzen (selbstverständlich in anonymisierter Form) werden für wissenschaftliche Zwecke benötigt (etwa für den Bgld. Emissionskataster)
Burgenländische Prüfberechtigte und Überwachungsstellen (burgenländische Rauchfangkehrerinnen und Rauchfangkehrer) haben die Aufgabe, Anlagen und Prüfberichte sowie gegebenenfalls Mängel in der Datenbank zu erfassen. Behörden (Gemeinden, Bezirksverwaltungsbehörden, Land) haben lediglich ein Einsichtsrecht (Lesezugriff).
In Erfüllung der Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung der EU (DSGVO) wurden im Bgld. HKG (§ 49) die datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen für Eintragung und Verarbeitung personenbezogener und sonstiger Daten geschaffen. Die Eintragungen von Anlagen, deren Betreiberinnen oder Betreiber sowie der entsprechenden Prüfberichte ist daher aufgrund gesetzlicher Vorgaben zwingend erforderlich. Einer Zustimmung durch Betreiberinnen und Betreiber zur Eintragung (Verarbeitung) der Daten bedarf es nicht, ein Widerrufs- oder Löschungsrecht ist ebenso wenig vorgesehen, sofern eine gesetzliche Aufbewahrungsverpflichtung besteht. Betreiberinnen und Betreiber einer Heizungs- oder Klimaanlage haben allerdings das Recht, über Prüfberechtigte, Überwachungsstellen oder Behörden in die sie und ihre Anlagen betreffenden Daten Einsicht zu nehmen und gegen Kostenersatz Auszüge drucken zu lassen.
Hilfestellung zur Nutzung der Datenbank erhalten Sie im BenutzerInnenleitfaden (Download im PDF-Format siehe unten).
Prüfungstermine beim Amt der Burgenländischen Landesregierung:
Derzeit finden beim Amt der Burgenländischen Landesregierung keine Prüfungen für Prüfberechtigte und Prüforgane nach dem Bgld. HKG statt.
Kommende Termine für Kurse und Prüfungen nach der Bgld. HK-VO 2019 bei burgenländischen Schulungsstellen:
Rechtskurs gemäß § 47 Bgld.HK-VO 2019: Kurstermine unter::
Weiterbildungen zum bgld. Heizungs- & Klimaanlagenrecht | WIFI Burgenland
Gebäudebeurteilungskurs gemäß § 46 Bgld. HK-VO 2019: Kurstermine unter:
Gebäudebeurteilung im Rahmen der Inspektion von Heizanlagen I WIFI Burgenland
Messkurs gemäß § 45 Bgld. HK-VO 2019: Kurstermine unter:
Messkurs laut Bgld. Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz | WIFI Burgenland
Die Angabe der Daten und Uhrzeiten erfolgt ohne Gewähr. Dasselbe gilt für die Verfügbarkeit freier Plätze. Zur Buchung der Kurse oder für Rückfragen wenden Sie sich bitte direkt an die Schulungsstelle.
Weitere Unterlagen zum Download
Gesetzliche Grundlagen (Landesrecht):
- Gesamte Rechtsvorschrift für Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019, Fassung vom 19.01.2023
- Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 10. Jänner 2023, mit der die Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019 geändert wird
Formulare:
Für die Neuinstallation oder wesentliche Änderung und die erstmalige, wiederkehrende oder außerordentliche Überprüfung von Heizungs-
oder Klimaanlagen zu verwendende Formulare finden Sie hier:
Digital ausfüllbar:
- Anlage 2.1 - Prüfbuch Heizungsanlagen
- Anlage 2.2 - Anlagendatenblatt Heizungsanlagen
- Anlage 2.3 - Prüfbericht Feuerungsanlagen für flüssige, feste und gasförmige Brennstoffe
- Anlage 2.4 - Anlagendatenblatt und Prüfbericht Einzelraumheizgeräte
- Anlage 2.5 - Prüfbericht Blockheizkraftwerke (BHKW)
- Anlage 2.6 - Inspektionsbericht
- Anlage 2.7 - Prüfbericht der Überwachungsstelle nach Einsichtnahme ins Prüfbuch
- Anlage 3 - Übermittlung an die Unabhängige Kontrollstelle
- Anlage 4.1 - Prüfbuch Klimaanlagen und Wärmepumpen
- Anlage 4.2 - Anlagendatenblatt Klimaanlagen und Wärmepumpen
- Anlage 4.3 - Prüfbericht Klimaanlagen und Wärmepumpen
- Anlage 4.4 - Außerordentliche Überprüfung Klimaanlagen und Wärmepumpen
- Anlage 5 - Meldung der/des Prüfungsberechtigten
- Anlage 6 - Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
PDF-Dateien:
- Anlage 2.1 - Prüfbuch Heizungsanlagen
- Anlage 2.2 - Anlagendatenblatt Heizungsanlagen
- Anlage 2.3 - Prüfbericht Feuerungsanlagen für flüssige, feste und gasförmige Brennstoffe
- Anlage 2.4 - Anlagendatenblatt und Prüfbericht Einzelraumheizgeräte
- Anlage 2.5 - Prüfbericht Blockheizkraftwerke (BHKW)
- Anlage 2.6 - Inspektionsbericht
- Anlage 2.7 - Prüfbericht der Überwachungsstelle nach Einsichtnahme ins Prüfbuch
- Anlage 3 - Übermittlung an die Unabhängige Kontrollstelle
- Anlage 4.1 - Prüfbuch Klimaanlagen und Wärmepumpen
- Anlage 4.2 - Anlagendatenblatt Klimaanlagen und Wärmepumpen
- Anlage 4.3 - Prüfbericht Klimaanlagen und Wärmepumpen
- Anlage 4.4 - Außerordentliche Überprüfung Klimaanlagen und Wärmepumpen
- Anlage 5 - Meldung der/des Prüfungsberechtigten
- Anlage 6 - Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
Bgld. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank (HKADB):
Weitere Unterlagen für Prüfberechtigte:
- Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
- Anlage 1 - Verfahren der EG-Baumusterprüfung
- Anlage 8 - Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanlagen
- Anlage 9 - Überwachung und Bewertung der Emissionen mittelgroßer Feuerungsanlagen
- Anlage 10 - Überprüfungsentgelte für Heizungs- und Klimaanlagen Tarifübersicht
Informationsblätter: