Tätigkeitsbereiche der Landesbibliothek
Die Aufgabenbereiche der Burgenländischen Landesbibliothek könnte man folgendermaßen vereinfacht beschreiben: Was die Österreichische Nationalbibliothek für Österreich ist, das ist die Burgenländische Landesbibliothek für das Burgenland. Damit ist gemeint, dass die Burgenländische Landesbibliothek grundsätzlich das gesamte Schriftgut sammelt, erschließt und für die Benützung bereit stellt, das im oder über das Burgenland auch außerhalb des Landes erscheint oder von Burgenländern veröffentlicht wird.
Da dem Land Burgenland eine Universitätsbibliothek fehlt, hat die Landesbibliothek auch die Aufgabe einer Studienbibliothek zu erfüllen. Aus diesem Grund wird im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten auch Literatur zu möglichst allen Wissensgebieten gesammelt, um auch hier wenigstens Erstinformationen bieten zu können. Dank der modernen Informationstechnologie sieht sich die Landesbibliothek immer mehr in der Rolle einer Informationsstelle des Landes, welche nicht mehr nur Bücher entlehnt, sondern darüber hinaus Informationen verschiedenster Art vermittelt.
Sammelbereich der Landesbibliothek
Die über 120.000 Bände der Burgenländischen Landesbibliothek umfassen das Schrifttum zu Geschichte, Wesen und Gestalt des Burgenlandes (Burgenlandensia). Durch den Konnex der Geschichte dieses Bundeslandes mit dem Königreich Ungarn über mehr als 1000 Jahre ergibt sich geradezu zwangsläufig die wohl interessanteste Hungarica-Sammlung (Türkenkriege, Revolution des Jahres 1848, Ausgleich) einer österreichischen Bibliothek vergleichbarer Größe. Selbstverständlich ist die Literatur zum Anschluss 1921 und dessen Vorgeschichte vorhanden.
Pflichtexemplar
Ablieferungs- und Anbietungspflicht
Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 4. Dezember 1981 über die Ablieferung und Anbietung von Bibliotheksstücken nach dem Mediengesetz hat der Medieninhaber (Verleger), wenn das Druckwerk aber im Ausland erscheint, jedoch im Burgenland gedruckt wird, der Hersteller binnen einem Monat nach Beginn der Verbreitung bzw. nach Herstellung an die jeweils bezeichneten Bibliotheken folgende Anzahl von Bibliotheksstücken auf eigene Kosten abzuliefern:
Ablieferungspflicht
- Bei periodischen Druckwerken 3 Exemplare und
bei sonstigen Druckwerken 2 Exemplare.
Anbietungspflicht
- Gemäß § 2 der zitierten Verordnung ist innerhalb eines Monats nach Beginn der Verbreitung bzw. nach Herstellung je 1 Bibliotheksstück (Periodikum oder sonstiges Druckwerk) der Administrativen Bibliothek des Bundeskanzleramtes und der Parlamentsbibliothek anzubieten und über Verlangen binnen einem weiteren Monat auf eigene Kosten abzuliefern.
- Der Ablieferungs- und Anbietungspflicht unterliegen seit 1. Februar 2000 auch Medienwerke, die auf Datenträgern veröffentlicht werden (CD-ROM, DC-interaktiv, Computer Diskette, DVD). Abzuliefern bzw. anzubieten ist je ein Exemplar.