Bestellung zur Inspektionsstelle (Aufzugsprüfer)

  • Rechtsgrundlage stellt die Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, HBV 2009, BGBl. Nr. 210/2009 in der geltenden Fassung dar!
  • Voraussetzungen und Verfahren für die Bestellung zur Inspektionsstelle (Aufzugsprüfer)

Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen nach § 15 HBV 2009:

Personen, die zum Aufzugsprüfer bestellt werden sollen, müssen entsprechend der beantragten Hebeanlagengruppe(n) mindestens die in § 15 HBV  2009 geforderte Ausbildung und praktische Erfahrung erworben haben und nachweisen.

Im Antrag auf Bestellung als Inspektionsstelle (Aufzugsprüfer) ist anzugeben für welche Hebeanlagengruppe(n) die Bestellung beantragt wird. Dem Antrag sind sämtliche Ausbildungsnachweise und Nachweise über die praktische Erfahrung bezogen auf
die beantragte(n) Hebeanlagengruppe(n) beizulegen.

Kontaktstelle des Landes

Amt der Burgenländischen Landesregierung
Abteilung 2, Hauptreferat Wirtschaft, Anlagen und Tourismus

Europaplatz 1
7000 Eisenstadt


Verzeichnis der Aufzugsprüfer im Burgenland