Wohnbeihilfe

Förderziele und Fördergegenstand
Die Wohnbeihilfe ist eine Förderung des Landes für Mieter*innen von Mietobjekten mit unzumutbarer Belastung durch den Wohnungsaufwand. Die Förderung soll den Sozial- und Einkommensschwächeren die Möglichkeit geben, ihren Wohnbedarf zu decken. Die Sicherung von qualitativ hochwertigem und leistbarem Wohnraum unter Berücksichtigung raumordnungspolitischer, klimarelevanter und ökologischer Gesichtspunkte sowie sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Nachhaltigkeit soll dadurch gewährleistet werden.

Förderempfänger*innen
Österreichische Staatsbürger*innen oder Gleichgestellte mit Hauptwohnsitz im Mietobjekt für das um Förderung angesucht wird

Fördervoraussetzungen

  • Österreichische Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung
  • Hauptwohnsitz mindestens zwei Jahre ununterbrochen und rechtmäßig in Österreich
  • Bezug von Einkünften, die der Einkommenssteuer in Österreich unterliegen bzw. Entrichtung von Beiträgen an die gesetzliche Sozialversicherung in Österreich und Beziehung von Leistungen daraus oder Bezug von Einkünften seit zumindest fünf Jahren, die der Einkommenssteuer in Österreich unterliegen
  • Hauptwohnsitz im geförderten Objekt
  • Kein Anspruch auf Mietzinsbeihilfe gem. EStG 1988 oder auf Sozialunterstützung gem. Bgld. SUG
  • Aufschlüsselung der Mietzinsbestandteile (Hauptmietzins, Betriebskosten, etc.)
  • Zumutbarer Wohnungsaufwand in Euro nach Ermittlung der Haushaltsgröße und des Haushaltseinkommens geringer als Miete

Förderbetrachtungsbestandteile

  • monatliche Belastung der Wohnung lt. Bestätigung Hauseigentümer*in, Bauträger*in bzw. Hausverwalter*in
  • anrechenbare Wohnnutzfläche (max. bis zur tatsächlichen Wohnungsgröße):
    • eine erwachsene Person: 50 m²
    • zwei erwachsene Personen: 70 m²
    • pro minderjährigem Kind im gemeinsamen Haushalt: 10 m²
  • Zumutbarer Wohnungsaufwand in Euro
    • Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen
    • Monatliches Haushaltseinkommen in Euro (netto)

inkl. Einkommen von Kindern über 500 Euro im Monat (Jahreseinkommen geteilt durch zwölf)

 

Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen

monatliches Haushaltseinkommen in Euro (netto)

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

**

ab   978

3

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

     1014

4

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

     1050

6

3

-

-

-

-

-

-

-

-

-

     1086

9

4

-

-

-

-

-

-

-

-

-

     1122

14

6

2

-

-

-

-

-

-

-

-

     1158

20

10

4

-

-

-

-

-

-

-

-

     1194

28

15

6

2

-

-

-

-

-

-

-

     1230

38

22

10

3

-

-

-

-

-

-

-

     1266

50

30

16

6

1

-

-

-

-

-

-

     1302

65

41

23

10

2

-

-

-

-

-

-

     1338

82

55

33

16

5

-

-

-

-

-

-

     1374

103

71

45

24

10

1

-

-

-

-

-

     1410

126

90

59

35

16

4

-

-

-

-

-

     1446

153

111

76

47

25

9

1

-

-

-

-

     1482

183

137

96

63

36

16

5

-

-

-

-

     1518

218

165

120

81

50

26

10

1

-

-

-

     1554

*

198

147

103

67

38

18

5

-

-

-

     1590

*

234

177

128

86

52

28

11

1

-

-

     1626

*

*

211

156

109

70

41

19

5

-

-

     1662

*

*

250

189

136

91

56

30

12

2

-

     1698

*

*

*

225

166

115

75

44

21

6

-

     1734

*

*

*

265

200

143

98

61

32

13

-

     1770

*

*

*

*

238

175

123

81

47

22

-

     1806

*

*

*

*

281

211

153

104

65

34

-

     1842

*

*

*

*

*

251

187

131

86

50

-

     1878

*

*

*

*

*

296

224

163

111

69

-

     1914

*

*

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*

*

*

267

198

139

91

-

     1950

*

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*

*

313

238

172

117

-

ab 1986    

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-

Verminderung um 30 % für

  • Familien mit mindestens 3 Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird
  • Familien mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
  • Familien, bei denen ein Familienmitglied eine Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 55 % im Sinne des Einkommensteuergesetzes aufweist
  • Alleinstehende, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 55 % im Sinne des Einkommensteuergesetzes aufweisen

-     kein Aufwand zum Wohnen zumutbar

*     bei den bezeichneten Einkommensgrenzen sind jeweils 25 % des Familieneinkommens zum

      Wohnen zumutbar

**   ab jeder weiteren Person setzt der zumutbare Aufwand zum Wohnen bei einem um 73 Euro

      niedrigeren Haushaltseinkommen ein (Grundlage: der zumutbare Aufwand bei 10 Personen)

Förderhöhe und Förderart
Die Förderhöhe kann maximal 5 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche betragen. Wohnbeihilfe, die eine Höhe von 10 Euro je Monat nicht übersteigt, ist nicht zu gewähren. Es handelt sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss, welcher nach Vorlage der erforderlichen Nachweise monatlich, frühestens ab dem auf den Tag des Einlangens des Ansuchens folgenden Monat ausbezahlt wird.

Nachweise

Einkommensnachweise des Haushaltes:

  • bei unselbständig Erwerbstätigen
    • Lohnsteuerbescheinigung oder Jahreslohnzettel für das vorangegangene Kalenderjahr (inklusive Erklärung über allfällige Einkommen im Ausland) oder
    • Monatslohnzettel der letzten drei Monate und/oder
    • Bestätigung über Einkommen bei geringfügiger Beschäftigung
  • bei selbständig Erwerbstätigen:
    • Einkommenssteuerbescheid für das letzte veranlagte Kalenderjahr
    • letzter gültiger Einheitswertbescheid bei nicht buchführungspflichtigen Land- und Forstwirt*innen
  • Nachweise sonstiger Bezüge, die als Einkommen gelten, insbesondere:
    • Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Krankengeld, Sozialunterstützung (vormals Mindestsicherung), Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, gerichtlich oder vertraglich festgesetzte, in Geld bezogene Unterhaltsleistungen, Pensionsleistungen, ausgenommen Waisenpension (bis zur Volljährigkeit), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen, Einkünfte aus Vermietung von Wohnungen und Eigenheimen

Sonstige Nachweise:

  • Staatsbürgerschaftsnachweis oder sonstige Unterlagen, um die Gleichstellung feststellen zu können
  • Hauptmietvertrag bzw. Nutzungsvertrag
  • Nachweis über die Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen
  • Erklärung, dass die Wohnung von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber und den mit ihr oder ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zur Abdeckung eines dringenden Wohnbedarfes ständig verwendet wird, und dass keine weiteren Wohnmöglichkeiten bestehen
  • Beilage Bestätigung Hauseigentümer*in/Bauträger*in/Hausverwalter*in
  • gerichtliche Vergleichsausfertigung (bei geschiedenen Personen)
  • Inskriptionsbestätigung und Studienbeihilfebescheid (bei Student*innen)
  • Bescheid über den Grad der Beeinträchtigung (bei beeinträchtigten Personen; bei Kindern ist die Bestätigung über den Erhalt der erhöhten Familienbeihilfe als Nachweis ausreichend)
  • Nachweis über die zu leistenden bzw. bezogenen Alimentationszahlungen (bei Unterhaltszahlungen)

Alle erforderlichen Nachweise sind als Kopie bzw. Scan vorzulegen. Originalunterlagen sind nicht erforderlich. Unterlagen werden nicht retourniert.

Antragstellung
Die Antragstellung kann laufend für die Dauer eines Jahres erfolgen. Möglichkeiten der Antragstellung: Online, postalisch oder elektronisch

Online-Antrag        Antragstellung PDF

Richtlinie

Kontakt
Amt der Burgenländischen Landesregierung
Abteilung 9 – EU, Gesellschaft und Förderwesen
Hauptreferat Sozial- und Klimafonds
7000 Eisenstadt, Europaplatz 1

Sachbearbeiter*innen:
Bär-Decker Ivonne – DW: 2179
Gabriela Schröder – DW: 3053
Trinko Verena – DW: 3156
Ursula Wittig – DW: 2632
E-Mail: post.a9-skf(at)bgld.gv.at