Verifizierung des Ausdrucks eines amtssignierten elektronischen Dokuments
Unter Verifizierung im Sinne des § 20 E-GovG ist die Bestätigung zu verstehen, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung der Behörde bzw. Dienststelle von dieser stammt. Die zu prüfende Erledigung muss dafür der Behörde bzw. Dienststelle zur Gänze vorliegen, wobei ein Abbild ausreicht.
Zur Verifizierung können Sie das Dokument - bitte zur Gänze - an die jeweilige Behörde bzw. Dienststelle wie folgt übermitteln:
- elektronisch
- per E-Mail (mit gescanntem Dokument als Anlage)
- mittels Online Formular
- per Fax
- elektronisch
- postalisch (Original oder Kopie als Anlage)
- persönlich