Lenkererhebung
Bei der Lenkererhebung (Lenkerauskunft) fordert die Behörde die Zulassungsbesitzerin/den Zulassungsbesitzer auf, jene Person zu nennen, die ein auf sie/ihn zugelassenes Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat.
Die Auskunft der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers stellt kein Schuldeingeständnis dar. Die Verschuldensfrage wird erst im anschließenden Verwaltungsstrafverfahren geklärt. Dieses wird in der Regel mit einer Strafverfügung eingeleitet.
Diese Auskunft ist binnen zwei Wochen ab Zustellung mit dem angegebenen Online-Code oder dem beigefügten Antwortformular zu erteilen.
Die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer muss der Behörde den Namen und die (genaue) Anschrift der Lenkerin/des Lenkers nennen. Kann sie/er die Auskunft nicht erteilen, muss sie/er die Person bekannt geben, die die Antwort geben kann. Diese trifft dann die Auskunftspflicht.
Als Zulassungsbesitzerin/Zulassungsbesitzer muss man grundsätzlich immer wissen, wer das eigene Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat. Es besteht eine gesetzliche Pflicht, Aufzeichnungen (Fahrtenbuch) zu führen, falls dies notwendig ist.
Eine Nicht- oder Falschauskunft, verspätete oder unvollständige Auskunft ist strafbar. In diesem Fall wird zusätzlich zur Strafe für das begangene Verkehrsdelikt eine Strafe wegen Verletzung der Auskunftspflicht verhängt.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist gemäß Datenschutz-Grundverordnung rechtmäßig, da die Bekanntgabe dieser Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung sowie zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse im Sinn des Artikels 6 Abs. 1 lit. c und lit. e der Verordnung 2016/679 (EU) vom 27.04.2016 (Datenschutz-Grundverordnung) benötigt wird.
Rechtsgrundlage: § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz (KFG)