Die Burgenländische Landesverfassung
Die Verfassung des Burgenlandes
Die Länder sind im Rahmen ihrer Ermächtigung durch die Bundesverfassung berechtigt, in ihren Landesverfassungen nähere Regelungen über die Einrichtung der Landesorgane in den Bereichen der Gesetzgebung und der Vollziehung des Landes sowie über inhaltliche und verfahrensmäßige Vorgaben für deren Tätigkeit zu treffen.
Im Burgenland sind die wesentlichsten Bestimmungen, wie sie eben genannt wurden, im „Landesverfassungsgesetz vom 14. September 1981 über die Verfassung des Burgenlandes (L-VG)“ enthalten, das seit seinem Inkrafttreten wiederholt novelliert wurde. Außerdem bestehen einzelne Verfassungsbestimmungen in verschiedenen Landesgesetzen.
Das Burgenland ist ein Gliedstaat der Republik Österreich. Die leitenden Grundsätze der Bundesverfassung, so im Wesentlichen das demokratische, das rechtsstaatliche, das bundesstaatliche und das republikanische Prinzip, prägen daher auch die Landesverfassung.
Die wichtigsten Bereiche, die das L-VG regelt, sind folgende:
Gesetzgebung des Landes - insbesondere:
- Zusammensetzung des Landtags
- Grundsätze der Wahl des Landtags
- Wahl der Organe des Landtags
- Grundsätze für die Geschäftsordnung des Landtags
- Stellung der Mitglieder des Landtags (insbesondere persönliche Immunität, Unvereinbarkeiten, Mandatsverlust)
- Weg der Landesgesetzgebung
- Mitwirkung des Landtags an der Vollziehung (insbesondere Beschlussfassung über den Landesvoranschlag, Überprüfung der Geschäftsführung der Landesregierung)
Vollziehung des Landes - insbesondere:
- Zusammensetzung der Landesregierung
- Wahl der Landesregierung
- politische und rechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder der Landesregierung gegenüber dem Landtag
- grundsätzliche Regelungen über die Geschäftsordnung der Landesregierung
- Aufgaben des Landeshauptmanns
- Mitwirkung der Landesbürgerinnen und Landesbürger an der Vollziehung (Volksbefragung, Bürgerinitiative und Bürgerbegutachtung; Auskunfts- und Beschwerderecht)
- grundsätzliche Regelung über das Amt der Landesregierung
- grundsätzliche Regelungen über die Gebarungskontrolle (insbesondere betreffend den Landes-Rechnungshof)
- Vereinbarungen des Landes mit dem Bund und den anderen Bundesländern
- Grundsätzliche Regelungen über die Gemeinden