LANDESGESETZBLATT
FÜR DAS BURGENLAND
Jahrgang 2017 Ausgegeben am 6. April 2017
17. Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 4. April 2017, mit der die Burgenländische Bauverordnung 2008 geändert wird [CELEX Nr. 32010L0031, 32014L0094]
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 4. April 2017, mit der die Burgenländische Bauverordnung 2008 geändert wird
Auf Grund des § 4 des Burgenländischen Baugesetzes 1997, LGBl. Nr. 10/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird verordnet:
Die Burgenländische Bauverordnung 2008 - Bgld. BauVO 2008, LGBl. Nr. 63/2008, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 72/2016, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 34 werden folgende §§ 34a und 34b eingefügt:
„§ 34a
Energieausweisdatenbank
(1) Die Landesregierung hat eine Datenbank einzurichten und zu führen, die alle Energieausweise für Gebäude und Nutzungseinheiten in Burgenland umfasst (Energieausweisdatenbank) und eine geeignete Online-Applikation für die unentgeltliche Registrierung, Dateneinbringung und -abfrage zur Verfügung zu stellen.
(2) Jeder Aussteller von Energieausweisen ist verpflichtet, bestimmte Indikatoren (Abs. 7) sowie eine elektronische Fassung des Energieausweises in Dateiformat einschließlich der Berechnung in der Energieausweisdatenbank einzugeben und zu registrieren, wobei die technische Nachvollziehbarkeit der Berechnung gegeben sein muss.
(3) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 1/2013, sind zu berücksichtigen.
(4) Der Aussteller von Energieausweisen und der Eigentümer des betreffenden Gebäudes oder der betreffenden Nutzungseinheit haben das Recht auf Online-Zugriff auf alle Daten des Energieausweises dieses Gebäudes bzw. dieser Nutzungseinheit.
(5) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU stichprobenartig die Energieausweise, die in der Energieausweisdatenbank registriert wurden, zu überprüfen. Die Aussteller von Energieausweisen und die Eigentümer der Gebäude oder Nutzungseinheiten, auf die sich der Energieausweis bezieht, haben den von der Landesregierung beauftragten Organen sowie den zugezogenen Sachverständigen auf Verlangen die zur Überprüfung der Energieausweise und den zugrunde liegenden Berichten erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(6) Die Landesregierung kann mit der Überprüfung nach Abs. 5 geeignete und befugte Dritte als Dienstleister heranziehen.
(7) Die in der Anlage 9 angeführten Indikatoren sind in der Energieausweisdatenbank zu registrieren.
§ 34b
Verwendung der Daten
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, Daten von Energieausweisen automationsunterstützt zu verwenden.
(2) Insbesondere darf die Landesregierung personenbezogene Daten des Energieausweises betreffend den Namen, die Anschrift und die Befugnis des Ausstellers zum Zweck der stichprobenartigen Kontrolle automationsunterstützt verwenden. Die nicht personenbezogenen Daten des Energieausweises dürfen automationsunterstützt verwendet werden, soweit dies zur Verfolgung statistischer, energiepolitischer oder förderungspolitischer Zwecke erforderlich ist.“
2. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:
„§ 40a
Ladestationen für Elektrofahrzeuge
Bei der Errichtung von PKW-Abstellplätzen mit jeweils mehr als 50 Stellplätzen sind, soweit dort nicht ohnehin entsprechende Elektroinstallationen errichtet werden, zumindest je 50 Stellplätze Vorkehrungen für eine nachträgliche Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge (zB Leerverrohrungen) vorzusehen.“
3. In § 42 Abs. 1 wird in der Z 4 der Satzpunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 wird angefügt:
„5. Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, ABl. Nr. L 307 vom 28.10.2014 S. 1.“
4. Dem § 43 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) §§ 34a, 34b, 40a und 42 Abs. 1 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Für die Landesregierung:
Die Landesrätin:
Mag.a Eisenkopf
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