Althausankauf
Die Förderung für den Ankauf von Eigenheimen, Wohnungen und Reihenhäusern erfolgt in Form eines Darlehens des Landes Burgenland mit einer Laufzeit von 30 Jahren und ist mit 0,9 % jährlich verzinst.
Eine Förderung für den Ankauf kann nach Maßgabe folgender Bestimmungen gewährt werden.
Einen Antrag können natürliche Personen, die österreichische StaatsbürgerInnen oder Gleichgestellte (z. B. EU-BürgerInnen) sind, stellen.
Einhaltung festgesetzter Einkommensgrenzen
Das höchstzulässige Jahres-Nettoeinkommen (Haushaltseinkommen) beträgt bei einer Haushaltsgröße von:
1 Person | 48.400 Euro |
2 Personen | 82.500 Euro |
3 Personen | 84.150 Euro |
4 Personen | 85.800 Euro |
5 Personen und mehr | 88.000 Euro |
Die Höhe des erforderlichen monatlichen Mindestnettoeinkommens richtet sich nach den folgenden Haushaltsgrößen:
1 Person | 1.100 Euro |
2 Personen | 1.518 Euro |
3 Personen | 1.705 Euro |
4 Personen und mehr | 1.870 Euro |
Hinweis: Für die Berechnung der Förderungshöhe wird das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres vor Antrag stellung aller im Haushalt lebenden Personen herangezogen.
- Die Baubewilligung oder Baufreigabe muss zum Zeitpunkt des Ansuchens mindestens 20 Jahre zurückliegen.
- Unmittelbar vor Einbringung des Ansuchens Hauptwohnsitzbegründung von mehr als zwei Jahren ununterbrochen in Österreich sowie Bezug von Einkünften, die der Einkommenssteuer in Österreich unterliegen – oder wenn der Hauptwohnsitz in Österreich nicht begründet ist: Bezug von zumindest fünf Jahren Einkünften, die der Einkommenssteuer in Österreich unterliegen
- Zumindest Hälfteeigentum der Liegenschaft ist erforderlich. Miteigentümerinnen und Miteigentümer dürfen nur nahestehende Personen sein.
- Ein anderes gefördertes Objekt darf nicht im Alleineigentum oder zu mehr als 50 % im Miteigentum stehen.
- Förderungswerbende dürfen nicht Allein- oder zu mehr als 50 % Miteigentümerin bzw. Miteigentümer eines Eigenheimes, Reihenhauses oder einer Eigentumswohnung sein, deren Benützungsfreigabe bzw. Benützungsbewilligung nicht mindestens 20 Jahre zurückliegt. Eine Förderung ist jedoch möglich, wenn ein zu eigenen Wohnzwecken dienendes Eigenheim, Reihenhaus oder eine Wohnung, deren Benützungsbewilligung oder Benützungsfreigabe weniger als 20 Jahre zurückliegt spätestens 6 Monate nach Bezug des geförderten Objekts veräußert wird.
- Begründung des Hauptwohnsitzes nach Kauf oder unmittelbar nach Fertigstellung etwaiger Sanierungsmaßnahmen
- Das Darlehen ist erstrangig grundbücherlich sicherzustellen.
- Die Finanzierung des Bauvorhabens muss gesichert sein. Zumindest 10 % der Gesamtbaukosten sind aus Eigenmitteln aufzubringen.
- Eine Förderung bei Kauf unter nahestehenden Personen ist ausgeschlossen.
- Das geförderte Objekt darf nicht vermietet werden.
Die Förderhöhe beträgt 50 % des förderbaren Kaufpreises, wobei sich dieser errechnet aus dem Kaufvertrag abzüglich Inventarkosten, abhängig vom Heizwärmebedarf (siehe Tabelle), jedoch max. 45.000 Euro.
Heizwärmebedarf kWh/m².a | Förderbetrag in Euro |
---|---|
≤ 60 | 45.000 |
≤ 65 | 40.000 |
≤ 70 | 35.000 |
≤ 75 | 30.000 |
> 75 | 25.000 |
Ein Althausankaufsdarlehen kann bis längstens 12 Monate ab Kaufvertrag eingebracht werden. Die Baubewilligung des gekauften Hauses muss zum Zeitpunkt des Ansuchens mindestens 20 Jahre zurückliegen.
Welche Unterlagen sind dem Antrag beizulegen?
- Kaufvertrag beglaubigt unterfertigt in Kopie
- einen Bestandsplan oder Planskizze (inkl. Wohnnutzflächenaufstellung)
- Angaben über die persönlichen Verhältnisse (Antragsformular)
- Einkommensnachweise der Antragstellenden sowie aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen
- Bestätigung der Gemeinde (im Antragsformular)
- „ZEUS“-Formblatt für Energieausweise ausgestellt ab dem 7. April 2017
Wo kann ich den Antrag einreichen?
Anträge sind samt gescannten Beilagen per E-Mail an post.a9-wbf(at)bgld.gv.at zu über mitteln. Eine Antragsübermittlung per Post oder direkt beim Amt der Burgenländischen Landesregierung ist lediglich in begründeten Ausnahmefällen möglich.
Hinweis: Bequem online einreichen! Entweder das Online-Formular nutzen oder den Antrag ausfüllen und per Mail versenden.
E-Mail: post.a9-wbf(at)bgld.gv.at
Zusicherung des Darlehens
Nach Überprüfung der Förderwürdigkeit und technischer Kontrolle des Antrages wird dieser der Burgenländischen Landesregierung zur Bewilligung vorgelegt.
Nach der Regierungsbewilligung werden die Zusicherung sowie der Schuldschein (in zweifacher Ausfertigung) zugesandt.
Sicherstellung des Darlehens
Das zugesicherte Darlehen ist von den Antragstellern grundbücherlich erstrangig sicherzu stellen. Gleichzeitig wird mit dem Darlehen ein Veräußerungsverbot zugunsten des Landes Burgenland grundbücherlich einverleibt.
Für den Fall, dass im Grundbuch bereits ein Pfandrecht eingetragen ist, ist vom Pfandnehmer (Kreditinstitut) eine Vorrangeinräumungserklärung bei der Förderstelle vorzulegen. Sowohl dem Pfandrecht des Landes Burgenland als auch dem Veräußerungsverbot ist der Vorrang vom Pfandnehmer (Kreditinstitut) zu gewähren.
Informationen über die Grundbucheintragung/Grundbuchgebühr erhalten Sie beim Bezirksge richt, einem Notariat oder einer Anwaltskanzlei Ihrer Wahl.
Auszahlung des Darlehens
Das zugesicherte Förderungsdarlehen wird nach grundbücherlicher Sicherstellung in einem ausbezahlt.
Rückzahlung des Darlehens
Das Förderungsdarlehen hat eine Darlehenslaufzeit von 30 Jahren und ist mit 0,9 % p. a. verzinst. Die Rückzahlung erfolgt halbjährlich, z. B. zum 1. April und 1. Oktober, beginnend sechs Monate ab Endzuzählung. Ab der ersten Ausbezahlung werden Ihnen die Zinsbeträge vorgeschrieben.
Hinweis: Infos über die Rückzahlung des Wohnbauförderungsdarlehens erhalten Sie in der Darlehensverwaltung der Förderstelle.
darlehensverwaltung(at)bgld.gv.at Tel.: 02682/600-2803
Sonstige Förderbedingungen
Die Gewährung eines Förderungsdarlehens nach dieser Richtlinie schließt eine Förderung für die Sanierung von Eigenheimen für den privaten Wohnbau nicht aus, wobei die maximale Förderhöhe begrenzt ist (in Kombination mit Einzelbauteilsanierung oder energetischer Sanierung mit 50.000 Euro; in Kombination mit umfassender energetischer Sanierung mit 80.000 Euro).
- Kauf der Liegenschaft
- Energieausweis muss vom Energieausweisersteller auf die ZEUS-Datenbank hochgeladen werden (gilt für Energieausweise die ab dem 4.7.2017 erstellt wurden)
- Einreichung des Förderantrages (entsprechendes Antragsformular mit den erforderlichen Unterlagen digital der Wohnbauförderung übermitteln)
- Förderungszusicherung (nach positiv geprüftem Förderantrag)
- Auszahlung der Fördermittel (nach erfolgter Eintragung des Pfandrechtes ins Grundbuch – Nachweis über die Entrichtung der Eintragungsgebühr ist vorzulegen)
Die Förderungshöhe beträgt 50 % des förderbaren Kaufpreises, abhängig vom Heizwärmebedarf (siehe Tabelle) und beträgt max. 45.000 Euro.
Energiekennzahl | Pauschalbetrag in Euro |
---|---|
≤ 60 | 45.000,-- |
≤ 65 | 40.000,-- |
≤ 70 | 35.000,-- |
≤ 75 | 30.000,-- |
≥ 75 | 25.000,-- |
Die Gewährung eines Ankaufdarlehens schließt eine Förderung für die Sanierung von Eigenheimen für den privaten Wohnbau nicht aus, wobei die maximale Förderungshöhe begrenzt ist (in Kombination mit Einzelbauteilsanierung oder energetischer Sanierung mit 50.000 Euro; in Kombination mit umfassender energetischer Sanierung mit 80.000 Euro).
Auszahlung der Förderung
Eine erstrangige grundbücherliche Sicherstellung des Darlehens ist gesetzlich erforderlich. Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage des Originalschuldscheins, des Grundbuchsauszugs nach Sicherstellung und des Gerichtsbeschlusses.
Die Anweisung des Darlehens erfolgt, wenn der unterfertigte Schuldschein, der aktuelle Grundbuchsauszug und der Grundbuchsbeschluss vorgelegt werden.
Althausankauf - Darlehenskonditionen
Laufzeit / Rückzahlung
In den Tilgungsplänen sind die Darlehensbedingungen festgelegt, wobei eine Darlehenslaufzeit von 30 Jahren, eine halbjährlich dekursive Verzinsung von 0,9% pro Jahr vom 1. bis zum 30. Jahr vorgesehen ist. Die Zinsberechnung erfolgt kalendermäßig/360 Tage jeweils vom aushaftenden Darlehenskapital. Die halbjährlich dekursiv zu leistenden Annuitätszahlungen betragen für die 1. bis 60. Halbjahresrate des Tilgungszeitraumes 1,91% des Darlehensbetrages, wobei die Annuitätsberechnung jeweils vom Darlehensnominale erfolgt.
Darlehenslaufzeit 30 Jahre
Formulare
Die Übernahme von laufenden Wohnbauförderungsdarlehen zum aushaftenden Betrag ist mit Zustimmung des Landes möglich.
Voraussetzungen
Übernehmende müssen begünstigte Personen sein.
Einkommensgrenzen dürfen nicht unter- oder überschritten werden
Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizulegen:
- Kaufvertrag in Kopie (samt Schuldübernahmeerklärung)
- Grundbuchsfähige Zustimmungserklärung
- Nachweis über das Haushaltseinkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden eigenberechtigten Personen (Jahresnettoeinkommen des letzten Kalenderjahres – z.B. Jahreslohnbestätigung, Arbeitnehmerveranlagung, Einkommensteuerbescheid, bei Nichtveranlagung eine diesbezügliche Bestätigung des zuständigen Finanzamtes, Arbeitslosengeldbestätigung, Karenzgeldbestätigung, Kinderbetreuungsgeld, zu leistende und bezogene Alimentationszahlungen, Pensionsbescheid, bei nicht veranlagten Land- und Forstwirten letzter Einheitswertbescheid
Für den derzeitigen Wohnsitz sowie für eventuelle weitere Wohnsitze sind die Eigentumsverhältnisse und die Art der Wohnung(en) durch nachstehende Unterlagen nachzuweisen:
- Miet- oder Nutzungsvertrag
- Bei Eigentumsobjekten Grundbuchsauszug und Nachweis über das Alter des Objektes (baubehördliche Benützungsfreigabe bzw. Benützungsbewilligung)
Kontakt
Amt der Burgenländischen Landesregierung
Abteilung 9 – EU, Gesellschaft und Förderwesen
Hauptreferat Wohnbauförderung
7000 Eisenstadt, Europaplatz 1, Prälat-Gangl-Straße 1
Telefon: +43 (0)2682 oder 057 / 600 DW 2800 (zum Ortstarif)
E-Mail: post.a9-wbf(at)bgld.gv.at
Häufig gestellte Fragen
Das zugesicherte Förderungsdarlehen ist im Grundbuch erstrangig sicherzustellen, d.h. falls ein Kredit bei einer Bank besteht, ist eine Vorrangeinräumungserklärung durch die Bank oder einem Notar zu erstellen und bei der Wohnbauförderung zur Genehmigung vorzulegen.
Eine teilweise oder gänzliche vorzeitige Darlehenstilgung zum aushaftenden Nominale ist jederzeit möglich. Bitte wenden Sie sich an unsere Darlehensverwaltung.
E-Mail: Darlehensverwaltung(at)bgld.gv.at,
Tel:: 02682/600-2803.
Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber
- muss unmittelbar vor Einbringung des Ansuchens um Gewährung einer Förderung mindestens zwei Jahre ununterbrochen und rechtmäßig den Hauptwohnsitz in Österreich begründet haben und Einkünfte beziehen, die der Einkommensteuer in Österreich oder rechtmäßig seit zumindest fünf Jahren Einkünfte bezogen hat, die der Einkommensteuer in Österreich unterliegen
- muss zumindest Hälfteeigentümerin oder Hälfteeigentümer der zu fördernden Liegenschaft sein. Bei Ehegattinnen und Ehegatten, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten oder eingetragene Partnerinnen und eingetragene Partner genügt gemeinsames Hälfteeigentum. Miteigentümerinnen und Miteigentümer dürfen nur nahestehende Personen sein,
- muss sich verpflichten im geförderten Objekt den Hauptwohnsitz zu begründen. Ebenso ist der Hauptwohnsitz von nahestehenden Personen im geförderten Objekt nachzuweisen,
- darf nicht Allein- oder überwiegender Miteigentümer eines aus weiteren Bundes- oder Landesmittel geförderten Objekts sein,
- darf nicht Allein- oder überwiegender Miteigentümer eines Eigenheimes, Reihenhauses oder einer Wohnung sein, deren Benützungsbewilligung oder Benützungsfreigabe weniger als 20 Jahre zurückliegt. Eine Förderung ist jedoch möglich, wenn ein zu eigenen Wohnzwecken dienendes Eigenheim, Reihenhaus oder eine Wohnung, deren Benützungsbewilligung oder Benützungsfreigabe weniger als 20 Jahre zurückliegt spätestens 6 Monate nach Bezug des geförderten Objekts veräußert wird.
- muss das Mindesteinkommen erreichen, darf das Höchsteinkommen nicht überschreiten
Neubau: längstens 24 Monate ab Erteilung der Baufreigabe bzw. Baubewilligung
Sanierung: längstens 24 Monate ab Erteilung der Baubewilligung bzw. Baufreigabe mit Kostenvoranschlägen oder saldierten Rechnungen (nicht älter als 12 Monate).
Althausankauf: längstens 12 Monate ab Datum des Kaufvertrages. Die Baubewilligung des gekauften Hauses muss zum Zeitpunkt des Ansuchens mindestens 20 Jahre zurückliegen.
Ansuchen sind samt gescannten Beilagen per Email an post.a9-wbf@bgld.gv.atzu übermitteln