Neuerrichtung eines Eigenheimes - Neubau
Die Förderung für die Errichtung von Eigenheimen erfolgt in Form eines Darlehens des Landes Burgenland mit einer Laufzeit von 30 Jahren und ist mit 0,9 % jährlich verzinst. Die Berechnung der möglichen Förderhöhe setzt sich aus der Subjektförderung und der Objektförderung zusammen. Die Förderhöhe einschließlich aller allfälligen Bonusbeträge darf 70% der Gesamtbaukosten nicht übersteigen.
Einen Antrag können natürliche Personen, die österreichische StaatsbürgerInnen oder Gleichgestellte (z. B. EU-BürgerInnen) sind, stellen.
Die Wohnbauförderung ist an festgesetzte Einkommensobergrenzen gebunden, die eingehalten werden müssen.
Wir haben hier für Sie die Eckdaten für die persönliche Einkommensberechnung zusammengestellt.
Einkommensberechnung für Arbeitnehmer:
Als Einkommensnachweis gilt der Einkommenssteuerbescheid bzw. der Jahreslohnzettel des vorangegangen Kalenderjahres. Vom Jahresbruttobezug einschließlich aller Sonderzahlungen und Zuschüsse werden gesetzliche Versicherungsbeiträge, Werbungskosten und die Lohnsteuer abgezogen.
Einkommensberechnung für Selbständige:
Als Einkommensnachweis gilt der Einkommenssteuerbescheid des vorangegangen Kalenderjahres. Negative Einkünfte und Verlustvorträge können nicht berücksichtigt werden.
Vom Einkommen werden die Einkommenssteuer und die Werbungskosten abgezogen.
Einkommensberechnung für Land- und Forstwirte:
40 % des zuletzt festgestellten Einheitswertes zählen als Einkommen.
Was zählt nicht zum Einkommen?
Nicht als Einkommen gelten
- Familienbeihilfe
- Kinderabsetzbetrag
- Zuwendungen der Familienförderungen des Landes
- Pflegegeld auf Grund des Bundes- oder eines Landespflegegesetzes
- Waisenpension
- Einkünfte aus Ferialbeschäftigung
- Studienbeihilfe
- Lehrlingsentschädigung oder diesen gleichzuhaltende Einkünfte auf Grund einer Ausbildung oder sonstigen regelmäßigen Beschäftigung (auch im Rahmen des Zivil- oder Wehrdienstes)
Besonderheit:
Lehrlingsentschädigung oder diesen gleichzuhaltende Einkünfte auf Grund einer Ausbildung oder sonstigen regelmäßigen Beschäftigung (auch im Rahmen des Zivil- oder Wehrdienstes) sind dann zu berücksichtigen, wenn die Bezieherin oder der Bezieher selbst Förderungwerberin oder Förderungswerber oder Mieterin oder Mieter ist.
Das höchstzulässige Jahres-Nettoeinkommen (Haushaltseinkommen) beträgt bei einer Haushaltsgröße von:
1 Person | 48.400 Euro |
2 Personen | 82.500 Euro |
3 Personen | 84.150 Euro |
4 Personen | 85.800 Euro |
5 Personen und mehr | 88.000 Euro |
Die Höhe des erforderlichen monatlichen Mindestnettoeinkommens richtet sich nach den folgenden Haushaltsgrößen:
1 Person | 1.100 Euro |
2 Personen | 1.518 Euro |
3 personen | 1.705 Euro |
4 Personen und mehr | 1.870 Euro |
Hinweis: Für die Berechnung der Förderungshöhe wird das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres vor Antragstellung aller im Haushalt lebenden Personen herangezogen.
- Unmittelbar vor Einbringung des Ansuchens Hauptwohnsitzbegründung von mehr als zwei Jahren ununterbrochen in Österreich sowie Bezug von Einkünften, die der Einkommenssteuer in Österreich unterliegen – oder wenn der Hauptwohnsitz in Österreich nicht begründet ist: Bezug von zumindest fünf Jahren Einkünften, die der Einkommenssteuer in Österreich unterliegen
- Zumindest Hälfteeigentum der Liegenschaft ist erforderlich
- Ein anderes gefördertes Objekt darf nicht im Alleineigentum oder zu mehr als 50 % im Miteigentum stehen.
- Förderungswerbende dürfen nicht Allein- oder zu mehr als 50 % Miteigentümerin bzw. Miteigentümer eines Eigenheimes, Reihenhauses oder einer Eigentumswohnung sein, deren Benützungsfreigabe bzw. Benützungsbewilligung nicht mindestens 20 Jahre zurückliegt. Eine Förderung ist jedoch möglich, wenn ein zu eigenen Wohnzwecken dienendes Eigenheim, Reihenhaus oder eine Wohnung, deren Benützungsbewilligung oder Benützungsfreigabe weniger als 20 Jahre zurückliegt spätestens 6 Monate nach Bezug des geförderten Objekts veräußert wird.
- Begründung des Hauptwohnsitzes nach Fertigstellung während der gesamten Darlehenslaufzeit
- Wird bei der Errichtung von Eigenheimen die Wohnnutzfläche von 200 m² überschritten, reduziert sich der Förderungsbetrag für jeden überschrittenen Quadratmeter um einen Prozentpunkt, sodass sich bei einer Wohnnutzfläche von 250 m² eine Verringerung um 50 % des Förderungsbetrages ergibt. Bei Neubauten über 250 m² Wohnnutzfläche kann kein Förderungsdarlehen gewährt werden. Die Mindestwohnnutzfläche hat 60 m² zu betragen.
- Das Darlehen ist erstrangig grundbücherlich sicherzustellen.
- Erfüllung von Mindeststandards beim Heizwärmebedarf
- Einbau eines hocheffizienten alternativen Energiesystems
- Die Finanzierung des Bauvorhabens muss gesichert sein. Zumindest 10 % der Gesamtbaukosten sind aus Eigenmitteln aufzubringen, maximal 10 % können als Eigenleistung erbracht werden.
- Das geförderte Objekt darf nicht vermietet werden.
Der Nachweis der Anforderung an Energiekennzahlen kann wahlweise entweder über den Heizwärmebedarf oder über den Gesamtenergieeffizienz-Faktor erfolgen. In begründeten Fällen (z. B. bei historischen oder denkmalgeschützten Gebäude) kann von der Einhaltung der Anforderung an die Energiekennzahlen Abstand genommen werden. Die Grundförderung kann nur bei Erfüllung der nachstehend angeführten wärmetechnischen Mindestanforderungen erfüllt werden.
Wird der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen für Wohngebäude über den Endenergiebedarf geführt, gelten folgende Höchstwerte:
HWB Ref,RK,zul in [kWh/m2a] | 10 x (1+3,0/lc) |
EEB RK,zul in [kWh/m2a] | EEB WG,RK,zul |
Wird der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen für Wohngebäude über den Gesamtenergieeffizienz-Faktor geführt, gelten folgende Höchstwerte:
HWB Ref,RK,zul in [kWh/m2a] | 12 x (1+3,0/lc) |
fGEE,RK,zul | 0,75 |
Ökoindex OI3
Der OI-Index bewertet die ökologischen Belastungen von Rohstoffgewinnung bis zur Herstellung eines fertigen Produktes. Im Wohnbau werden die thermische Gebäudehülle (inkl. Konstruktion) sowie die Zwischendecken bewertet. Dies entspricht der Bilanzgrenze 1 gemäß IBO-Leitfaden zur Berechnung von Ökokennzahlen für Gebäude, Stand Mai 2018, Version 4.0:
Ökokennzahlen (OI3 BGF 1 – Wert) | Anpassungsfaktor |
---|---|
> 120 | 0,9 |
120–100 | 1 |
99–80 | 1,1 |
79–60 | 1,2 |
59–40 | 1,3 |
< 40 | 1,4 |
Sollte die berechnete Ökokennzahl OI3 BG1 – BGF über 120 liegen, kommt es zu einer Anpassung der Objektförderung – Anpassungsfaktor 0,9.
Energieausweis
Für das zu fördernde Objekt ist ein Energieausweis vorzulegen gemäß den Bestimmungen der OIB-Richtlinie 6, Ausgabe April 2019, aus dem auch die Ökokennzahl (OI3BG1) nach Bilanzgrenze 1, Stand Mai 2018, Version 4.0 hervorgeht.
Die Förderungshöhe kann sich zusammensetzen aus der Subjektförderung und der Objektförderung sowie möglichen Bonusbeträgen:
- Kindersteigerungsbetrag
- Sozialzuschlag
- Bodenverbrauchsparendes Bauen
- Barrierefreies Bauen
- Behindertengerechte Maßnahmen
- Neubau Dach- und Fassadenbegrünung
- Bau in Gemeinden mit Bevölkerungsrückgang
Grundsätzlich kann die Förderungshöhe einschließlich aller allfälligen Bonusbeträge 70 % der Gesamtbaukosten (Wohnnutzfläche x 2.200 Euro für Neubauten, 1.600 Euro für Aufund Zubau einer Wohneinheit sowie 1.400 Euro für die Herstellung einer Wohneinheit als Ausbau) betragen.
Subjektförderung
Die Förderungshöhe errechnet sich nach dem jährlichen Jahres-Nettoeinkommen sämtlicher im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen (Haushaltsgröße), ist gestaffelt und folgender Tabelle zu entnehmen.
Anzahl an Personen | 100 % der Förderhöhe in Euro | 60 % der Förderhöhe in Euro | 30 % der Förderhöhe in Euro |
---|---|---|---|
1 Person | 45.100 | 47.300 | 48.400 |
2 Personen | 71.500 | 77.000 | 82.500 |
3 Personen | 73.300 | 79.200 | 84.150 |
4 Personen | 77.000 | 81.400 | 85.800 |
5 Personen und mehr | 79.200 | 82.250 | 88.000 |
Objektförderung
Förderungsdarlehen werden für die Errichtung eines Eigenheimes mit einer maximalen förderbaren Nutzfläche (Wohnnutzfläche) von 200 m² pro Wohneinheit mit einem festgelegten, nach Wohnnutzfläche gestaffelten Förderungsbetrag gewährt.
Bei Eigenheimen hat die förderbare Nutzfläche (Wohnnutzfläche) pro Wohneinheit für die Gewährung des vollen Förderungsbetrages zumindest 60 m² zu betragen.
Wird die förderbare Nutzfläche (Wohnnutzfläche) von 200 m² überschritten, reduziert sich der Förderungsbetrag für jeden überschrittenen m² um einen Prozentpunkt, sodass sich bei einer Nutzfläche von 250 m² eine Verringerung um 50% ergibt. Beträgt die förderbare Nutzfläche mehr als 250 m², kann ein Förderungsdarlehen nicht mehr gewährt werden.
Bei mehr als fünf im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen erhöht sich die förderbare Nutzfläche (Wohnnutzfläche) um je 10 m² für jede weitere Person und setzt die prozentuelle Reduzierung der m² erst ab der Überschreitung der sich aus dieser Erhöhung ergebenden Wohnnutzfläche ein.
Wäre bei Neubaudarlehen aufgrund des vorgelegten Einkommens eine Sozialpauschale möglich, kann eine Förderung nur dann zugesichert werden, wenn die Wohnnutzfläche je Wohneinheit bei bis zu vier im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen maximal 130 m² beträgt. Für jede weitere im Haushalt lebende Person erhöht sich diese um 10 m². Werden von den Förderungswerbenden zusätzliche Sicherheiten (z. B. Pfandrechte, rechtsverbindliche Schuldbeitrittserklärungen von dritter Seite, Bürgschaften) angeboten und vom Land akzeptiert, ist eine Überschreitung möglich.
Die Förderungshöhe errechnet sich aus der Basisförderung sowie möglichen Bonusbeträgen, wobei die Basisförderung abhängig ist von der förderbaren Wohnnutzfläche. Wird die gesetzlich vorgeschriebene Energiekennzahl unterschritten, erhöht sich die Basisförderung. Bei einer Unterschreitung der vorgeschriebenen Energiekennzahl von zumindest 30 % erfolgt die Berechnung der Förderungshöhe nach „Stufe 1“, bei einer Unterschreitung der Energiekennzahl von zumindest 50 % errechnet sich die Förderungshöhe nach „Stufe 2“ der Tabelle.
Wohnnutzfläche | Basisförderung | Stufe 1 > 30 % Unterschreitung der EKZ | Stufe 2 > 50 % Unterschreitung der EKZ |
---|---|---|---|
60–100 m2 | € 45.000 | € 50.000 | € 55.000 |
101–130 m2 | € 48.750 | € 56.550 | € 63.050 |
131–150 m2 | € 51.000 | € 60.000 | € 67.500 |
151–180 m2 | € 52.200 | € 63.000 | € 72.000 |
181–200 m2 | € 52.200 | € 63.000 | € 72.000 |
201–250 m2 | prozentuelle Kürzung |
Bonusbeträge
Kindersteigerungsbeitrag
Für jedes zum Zeitpunkt des Ansuchens im Haushalt der Förderungswerbenden lebende Kind (mit österreichischer Staatsbürgerschaft bzw. gleichgestellt) unter 16 Jahren wird ein Kindersteigerungsbetrag in der Höhe von 12.000 Euro gewährt.
Nachförderungen für Familienzuwachs können bis zur Endzuzählung des Darlehens (Zeitpunkt, ab dem das zugesicherte Darlehen zur Gänze ausbezahlt ist) unter Vorlage einer ärztlichen Bestätigung über die bestehende Schwangerschaft beantragt werden. Die Auszahlung erfolgt jedoch erst nach Vorlage der Geburtsurkunde.
Einkommensabhängiger Sozialzuschlag
Dieser ist für Bezieher kleinerer Einkommen entsprechend dem „gewichteten Pro-Kopf-Einkommen“ (Haushaltseinkommen dividiert durch die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen, wobei Kinder unter 16 Jahren mit dem Faktor 0,5 gewichtet werden) vorgesehen.
Ausgegangen wird von einem Grenzwert von 1.265 Euro pro Kopf. Das Ausmaß dieses Zuschlages verläuft entgegengesetzt zur Höhe des Pro-Kopf-Einkommens und beträgt:
Einkommen in Euro | Zuschlag in Euro |
---|---|
759 | 15.000 |
1.012 | 10.000 |
1.265 | 7.000 |
Ab einem Pro-Kopf-Einkommen von monatlich mehr als 1.265 Euro ist ein Sozialzuschlag nicht mehr vorgesehen. Die förderbare Wohnnutzfläche darf bei bis zu vier im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen maximal 130 m2 betragen! Für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person erhöht sich diese um 10 m². Mit zusätzlichen Sicherheiten (z. B. Pfandrechten, Bürgschaften, rechtsverbindlichen Schuldbeitrittserklärungen von dritter Seite) ist eine Überschreitung möglich.
Bodenverbrauchsparendes Bauen
Wird ein bestehendes Objekt durch einen Neubau ersetzt und entstehen dadurch Abrisskosten, so werden diese Abrisskosten ersetzt. Der Abriss wird in der Höhe von 35 % der anerkannten Kosten, höchstens jedoch mit 16.000 Euro gefördert.
Der Bonusbetrag wird auch dann zuerkannt, wenn mehr als 50 % des Bestandes abgerissen sowie durch einen Neubau ersetzt werden
Wird eine Baulücke geschlossen, kann ebenso ein Bonusbetrag für bodenverbrauchsparendes Bauen zuerkannt werden, wobei die mögliche Förderhöhe 100 Euro je m² förderbare Fläche (Wohnnutzfläche), maximal 20.000 Euro beträgt. Ein Baulückenschluss liegt dann vor, wenn vom Mittelpunkt des zu errichtenden Objektes ein angrenzendes Wohngebäude im Umkreis von 70 m (Radius) nachgewiesen wird. Außerdem sind Zubauten, Dachgeschossaufbauten und Dachgeschoßausbauten nach dieser Bestimmung förderbar. Zudem ist eine Baulandwidmung vor 1980 erforderlich.
Hinweis: Bei Antragstellung darf die Rechnung über die durchgeführten Abrissarbeiten nicht älter als ein Jahr sein.
Bonus für den Bau in Gemeinden mit Bevölkerungsrückgang
Erfolgt ein nach dieser Richtlinie förderbarer Neubau, Zubau oder Aufbau in einer Gemeinde, bei der im Beobachtungszeitraum der letzten fünf Jahre laut Werten gemäß Statistik Austria (2017–2022) ein Bevölkerungsrückgang von 2,00 bis 4,99 % vorliegt, wird ein Bonusbeitrag zum Darlehen von 7.500 Euro gewährt. Beträgt der Bevölkerungsrückgang im Beobachtungszeitraum ≥ 5,00 %, so wird ein Bonusbetrag zum Darlehen von 15.000 Euro gewährt.
Bonus für Dach- oder Fassadenbegrünung
Erfolgt eine Dachbegrünung nach ÖNORM L1131, werden folgende Bonusbeträge zum Darlehen gewährt: extensive Dachbegrünung 3.000 Euro, intensive Dachbegrünung 4.000 Euro. Erfolgt eine vertikale Außenbegrünung der Fassade gemäß ÖNORM L 1136, so wird ein Bonusbetrag zum Darlehen in Höhe von 5.000 Euro gewährt.
Barrierefreies Bauen
Werden barrierefreie Maßnahmen gesetzt, kann hierfür ein Bonusbetrag im Ausmaß von 10.000 Euro gewährt werden. Der Bonusbetrag wird gewährt, wenn lit. a bis d erfüllt werden:
- Der Zugang zur Wohneinheit stufenlos und schwellenfrei (maximal 2cm aber gut überrollbar) ist und allfällige Rampen eine Steigung von max. 10 % aufweisen; Unmittelbar vor dem Zugang zur Wohneinheit muss ein Bereich mit einer Größe von mind. 150 cm x 150 cm ohne Gefälle und überdacht ausgeführt werden. Der notwendige Anfahrbereich von 50cm an der Türdrückerseite muss bei der Eingangstür gegeben sein.
- Türen (ausgenommen Abstellraumtüren) und Durchgänge eine lichte Breite von zumindest 90 cm aufweisen; Wobei Türen im Bad und WC nach außen aufgehen und einen Anfahrbereich von 50cm an der Türdrückerseite aufweisen müssen;
- Wohn-, Schlaf-, Koch.- Ess- und Sanitärräume müssen barrierefrei (im EG) erreichbar sein. Hierbei müssen Gänge zur Erschließung dieser Räumlichkeiten mind. 120 cm Breite und Türen und Durchgänge eine lichte Breite von mind. 90 cm aufweisen.
- Die Sanitärräume (WC und bodengleiche Dusche oder Bad) müssen barrierefrei einen unverbauten Wendekreis von 150 cm Durchmesser ausgeführt werden, wobei folgende Zugeständnisse gemacht werden können:
- bei einer bodengleichen Dusche darf eine leicht entfernbare Duschtrennwand in den Wendekreis ragen; Es muss jedoch nach Entfernung der Trennwand mind. 150 cm x 150 cm oder. 120 cm x 180 cm Platz für eine barrierefreie Dusche vorhanden sein.
- Waschmaschinen und Wäschtrockner werden nicht berücksichtigt, weil sie leicht entfernt werden können
- in Nasszellen, die mit einer Dusche und einer Wanne ausgestattet sind, darf auch die Wanne in den Wendekreis ragen, wenn sie leicht entfernbar gestaltet ist
- eine Trennwand zwischen Nasszelle und WC wird akzeptiert, wenn diese in Leichtbauweise ausgeführt wird, keine Leitungen enthält, und der Boden auch unterhalb durchgehend verlegt wurde
- nach innen öffnende Türen sind nur zugelassen, wenn sie durch einfaches Wenden des Rahmens nach außen öffnend umgestaltet werden können
- ein Waschbecken muss unterfahrbar ausgeführt werden oder leicht auf Unterfahrbarkeit adaptierbar sein; Ein Platzbedarf vor dem Waschbecken von mind. 130cm Tiefe und 100 cm Breite ist – nach Entfernung etwaiger Leichtbau- oder Trennwände - zu berücksichtigen.
- Nach Entfernung etwaiger Leichtbau- oder Trennwände muss für ein barrierefrei nutzbares WC ein vorderer Abstand von 120 cm und ein seitlicher Abstand von 90 cm vorliegen. Es muss ferner eine Möglichkeit zur Montage von Stützgriffen (tragfähige Unterkonstruktion) vorhanden sein.
- werden Bad und das WC baulich nicht nebeneinander ausgeführt, haben Bad und WC den Wendekreis vorzuweisen. Es ist aber zulässig, dass das separate WC den Wendekreis erst nach Entfernen einer Leichtbauwand vorweist
Die vollständige Anweisung des zugesicherten Bonusbetrages erfolgt bei Vorliegen der erforderlichen Nachweise über die antragskonforme Fertigstellung des geförderten Objektes.
Behindertengerechtes Bauen
Wird bei der Errichtung des förderungswürdigen Objektes auf die besonderen Wohnbedürfnisse und Erfordernisse von Menschen mit Behinderung oder gebrechliche Menschen Bedacht genommen, kann für diese Maßnahmen (ÖNORM B 1600) ein Bonusbetrag gewährt werden. Die Höhe des Bonusbetrages beträgt 20.000 Euro. Das förderungswürdige Objekt muss dabei vollinhaltlich der ÖNORM B 1600 – Planungsgrundsätze für das barrierefrei Bauen entsprechen. Hierbei sind aber auch jene Überschreitungen der ÖNORM B 1600 in Abs. 6 Barrierefreies Bauen lit. a bis d. jedenfalls einzuhalten.
Der Antrag auf ein Neubaudarlehen kann bis längstens 24 Monate ab dem Datum der Erteilung der Baufreigabe bzw. Baubewilligung eingereicht werden.
Welche Unterlagen sind dem Antrag beizulegen?
- Einkommensnachweise über das Haushaltseinkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden eigenberechtigten Personen des letzten Kalenderjahres
- Bauplan/Einreichplan versehen mit einem „Baubewilligung” -Vermerk sowie Baubeschreibung
- Energieausweis inkl. Ökokennzahlberechnung (OI3BG1, BGF), gemäß den Bestimmungen der OIB-Richtlinie 6, Ausgabe April 2019, versehen mit einem „Eingangs“-Vermerk der Baubehörde (Gemeinde) oder das Blatt „Prüfergebnis Baubehörde” von der ZEUS-Datenbank versehen mit einem „Eingangs“-Vermerk der Baubehörde (Gemeinde)
Hinweis: Im Energieausweis muss der Öko-Index angegeben sein. Der Energieausweis ist vom Energieausweisersteller in die ZEUS-Datenbank hochzuladen.
Wenn Bonusbeträge beantragt werden:
- Bodenverbrauchsparendes Bauen:
- Ein bestehendes Objekt wird durch Neubau ersetzt: Kostenvoranschlag bzw. Rechnung über die Abbrucharbeiten (Rechnung darf nicht älter als 1 Jahr sein).
- Eine Baulücke wird geschlossen: gemeindeamtlich bestätigter Lageplan, auf dem im Umkreis von 70 m vom Mittelpunkt des zu errichtenden Gebäudes ein angrenzendes Wohngebäude nachgewiesen wird.
Hinweis: Auch eine Kombination ist möglich.
- Barrierefreies Bauen: Kostenvoranschlag bzw. Rechnung über die Mehrleistung für den barrierefreien Ausbau
- Behindertengerechte Maßnahmen: Kostenvoranschlag bzw. Rechnung über Mehrleistung für behindertengerechten Ausbau
- Bonus für Dach- oder Fassadenbegrünung: Kostenvoranschlag bzw. Rechnung
Wo kann ich den Antrag einreichen?
Anträge sind samt gescannten Beilagen per E-Mail an post.a9-wbf(at)bgld.gv.at zu übermitteln. Eine Antragsübermittlung per Post oder direkt beim Amt der Burgenländischen Landesregierung ist lediglich in begründeten Ausnahmefällen möglich.
Hinweis: Bequem online einreichen! Entweder das Online-Formular nutzen oder den Antrag ausfüllen und per E-Mail versenden
www.burgenland.at/wbf
post.a9-wbf(at)bgld.gv.at
Zusicherung des Darlehens
Nach Überprüfung der Förderwürdigkeit und technischer Kontrolle des Antrages wird dieser dem Wohnbauförderungsbeirat zur Begutachtung sowie der Burgenländischen Landesregierung zur Bewilligung vorgelegt.
Nach der Regierungsbewilligung werden die Zusicherung und der Schuldschein (in zweifacher Ausfertigung) zugesandt.
Sicherstellung des Darlehens
Das zugesicherte Darlehen ist von den Antragstellern grundbücherlich erstrangig sicherzustellen. Gleichzeitig wird mit dem Darlehen ein Veräußerungsverbot zugunsten des Landes Burgenland grundbücherlich einverleibt.
Für den Fall, dass im Grundbuch bereits ein Pfandrecht eingetragen ist, ist vom Pfandnehmer (Kreditinstitut) eine Vorrangeinräumungserklärung bei der Förderstelle vorzulegen. Sowohl dem Pfandrecht des Landes Burgenland als auch dem Veräußerungsverbot ist der Vorrang vom Pfandnehmer (Kreditinstitut) zu gewähren.
Informationen über die Grundbucheintragung/Grundbuchgebühr erhalten Sie beim Bezirksgericht, einem Notariat oder einer Anwaltskanzlei Ihrer Wahl.
Auszahlung des Darlehens
Das Förderungsdarlehen wird nach grundbücherlicher Sicherstellung entsprechend dem bestätigten Baufortschritt (Gemeinde) in Teilbeträgen ausbezahlt.
Bei der Errichtung eines Neubaus und Zubaus:
30 % bei Fertigstellung des Kellers oder der Fundamentierung,
60 % bei Fertigstellung des erweiterten Rohbaus und
10 % bei Vorlage einer Bestätigung über die antragskonforme Durchführung des Bauvorhabens sowie bei einem Nachweis über die Fertigstellung gemäß den Bestimmungen des Bgld. Baugesetzes.
Bei der Schaffung einer selbstständigen Wohneinheit durch Ausbau oder Aufbau:
90 % bei Fertigstellung des erweiterten Rohbaus,
10 % bei Vorlage einer Bestätigung über die antragskonforme Durchführung des Bauvorhabens sowie bei einem Nachweis über die Fertigstellung gemäß den Bestimmungen des Bgld. Baugesetzes.
Der Sozialzuschlag kommt erst mit dem Nachweis über die Fertigstellung gemäß den Bestimmungen des Bgld. Baugesetzes zur Auszahlung.
Für die Auszahlung des Bonus für barrierefreie Maßnahmen sowie des Bonus für behindertengerechte Maßnahmen sind die Vorlage der saldierten Rechnung und ein Nachweis (oder eine Überprüfung durch die Förderstelle) über die Umsetzung der Maßnahmen erforderlich.
Hinweis: Erweiterter Rohbau – ein in Bau befindliches Wohnobjekt mit vollständiger Dacheindeckung einschließlich der Spenglerarbeiten und eingebauten Fenstern oder fertigem Innenputz
Rückzahlung des Darlehens
Das Förderungsdarlehen hat eine Darlehenslaufzeit von 30 Jahren und ist mit 0,9 % p. a. verzinst. Die Rückzahlung erfolgt halbjährlich, z. B. zum 1. April und 1. Oktober, beginnend sechs Monate ab Endzuzählung. Ab der ersten Ausbezahlung werden Ihnen die Zinsbeträge vorgeschrieben.
Hinweis: Infos über die Rückzahlung des Wohnbauförderungsdarlehens erhalten Sie in der Darlehensverwaltung der Förderstelle.
E-Mail: darlehensverwaltung(at)bgld.gv.at
Tel.: 02682/600-2803
Die Übernahme von laufenden Wohnbauförderungsdarlehen zum aushaftenden Betrag ist mit Zustimmung des Landes möglich.
Voraussetzungen
Übernehmende müssen begünstigte Personen sein.
Einkommensgrenzen dürfen nicht unter- oder überschritten werden
Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizulegen:
- Kaufvertrag in Kopie (samt Schuldübernahmeerklärung)
- Grundbuchsfähige Zustimmungserklärung
- Nachweis über das Haushaltseinkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden eigenberechtigten Personen (Jahresnettoeinkommen des letzten Kalenderjahres – z.B. Jahreslohnbestätigung, Arbeitnehmerveranlagung, Einkommensteuerbescheid, bei Nichtveranlagung eine diesbezügliche Bestätigung des zuständigen Finanzamtes, Arbeitslosengeldbestätigung, Karenzgeldbestätigung, Kinderbetreuungsgeld, zu leistende und bezogene Alimentationszahlungen, Pensionsbescheid, bei nicht veranlagten Land- und Forstwirten letzter Einheitswertbescheid
Für den derzeitigen Wohnsitz sowie für eventuelle weitere Wohnsitze sind die Eigentumsverhältnisse und die Art der Wohnung(en) durch nachstehende Unterlagen nachzuweisen:
- Miet- oder Nutzungsvertrag
- Bei Eigentumsobjekten Grundbuchsauszug und Nachweis über das Alter des Objektes (baubehördliche Benützungsfreigabe bzw. Benützungsbewilligung)
Kontakt
Amt der Burgenländischen Landesregierung
Abteilung 9 – EU, Gesellschaft und Förderwesen
Hauptreferat Wohnbauförderung
7000 Eisenstadt, Europaplatz 1, Prälat-Gangl-Straße 1
Telefon: +43 (0)2682 oder 057 / 600 DW 2800 (zum Ortstarif)
E-Mail: post.a9-wbf(at)bgld.gv.at
- Nach Erhalt der Baufreigabe beim zuständigen Gemeindeamt entsprechendes Antragsformular mit den erforderlichen Unterlagen digital der Wohnbauförderung übermitteln
- Energieausweis muss vom Energieausweisersteller auf die ZEUS-Datenbank hochgeladen werden
- Förderungszusicherung (nach positiv geprüftem Förderantrag)
- Auszahlung der Fördermittel nach Baufortschritt (nach erfolgter Eintragung des Pfandrechtes ins Grundbuch - Nachweis über die Entrichtung der Eintragungsgebühr ist ab einer Wohnnutzfläche von 130 m2 vorzulegen)
Die wichtigsten Schritte zu Ihrer Wohnbauförderung
- Fragen direkt mit der Wohnbauförderstelle abklären
- Baufreigabe erwirken
- Förderungsantrag samt Beilagen bei der Wohnbauförderungsstelle einreichen
- Prüfung und Freigabe der Förderung
- Grundbucheintragung
- Baufortschritt melden (Bestätigung vom Gemeindeamt)
- Anteilsmäßige Auszahlung des Förderungsdarlehens
Alle wichtigen Informationen erhalten Sie in der Infostelle der Wohnbauförderung in der Prälat Gangl Straße 1 in Eisenstadt. Wir sind telefonisch und online für Sie erreichbar. Gerne beraten wir Sie auch persönlich.
Montag bis Donnerstag: 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.00 Uhr
Freitag: 8.00 bis 12.00 Uhr
(ausgenommen gesetzliche Feiertage, 24.12., 31.12.)
Tel.: 02682/600-2800 oder 057/600-2800
oder nach Vereinbarung. Nutzen Sie eine persönliche Beratung an den Sprechtagen der
Wohnbauförderung.
Familie: 2 Erwachsene, 2 Kinder unter 16 Jahren; Jahresnettoeinkommen € 36.357,23; Wohnnutzfläche 160 m²; bodenverbrauchsparendes Bauen - Baulückenverbau, Energiekennzahl HWB Ref, RK: 35 kWh/m².a; Ökoindex OI3 BG1-BGF: 97 (daher Anpassungsfaktor 1,1 bei Basisförderung); Neubau in einer Gemeinde mit 3 % Bevölkerungsrückgang
Objektförderung auf Grund Jahresnettoeinkommen WNF und HWB Ref, RK : 35 kWh/m | € 52.200 |
Bodenverbrauchsparendes Bauen | € 16.000 |
Summe Basisförderung ².a | € 68.000 |
Summe nach Anpassungsfaktor (1,1) aufgrund der Ökokennzahl | € 74.800 |
Kindersteigerungsbetrag | € 24.000 |
Bonus für den Bau in einer Gemeinde mit 3% Bevölkerungsrückgang | € 7.500 |
Mögliche Gesamtfördersumme | € 106.300 |
Sollte die berechnete Ökokennzahl OI3 BG1 - BGF über 120 liegen, kommt es zu einer Anpassung der Objektförderung - Anpassungsfaktor 0,9.
Häufig gestellte Fragen
Neuerrichtung eines Eigenheimes mit höchstens zwei Wohneinheiten.
Ein Zubau ist die Schaffung einer zusätzlichen Wohneinheit bei einem bereits bestehenden Eigenheim.
Jede Wohneinheit muss selbstständig benützbar sein, ein gemeinsamer Vorraum ist möglich.
Der Dachgeschoßaufbau (Aufstockung) ist die Schaffung eines Dachgeschosses als zusätzliche Wohneinheit auf ein bereits bestehendes Eigenheim.
Jede Wohneinheit muss selbstständig benützbar sein, ein gemeinsamer Vorraum ist möglich.
Der Dachgeschoßausbau ist der Innenausbau eines bereits vorhandenen Dachraumes. Es wird eine zusätzliche Wohneinheit geschaffen. Der bereits vorhandene Dachstuhl bleibt bestehen.
Jede Wohneinheit muss selbstständig benützbar sein, ein gemeinsamer Vorraum ist möglich.
Das zugesicherte Förderungsdarlehen ist im Grundbuch erstrangig sicherzustellen, d.h. falls ein Kredit bei einer Bank besteht, ist eine Vorrangeinräumungserklärung durch die Bank oder einem Notar zu erstellen und bei der Wohnbauförderung zur Genehmigung vorzulegen.
Eine teilweise oder gänzliche vorzeitige Darlehenstilgung zum aushaftenden Nominale ist jederzeit möglich. Bitte wenden Sie sich an unsere Darlehensverwaltung.
E-Mail: Darlehensverwaltung(at)bgld.gv.at,
Tel:: 02682/600-2803.
Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber
- muss unmittelbar vor Einbringung des Ansuchens um Gewährung einer Förderung mindestens zwei Jahre ununterbrochen und rechtmäßig den Hauptwohnsitz in Österreich begründet haben und Einkünfte beziehen, die der Einkommensteuer in Österreich oder rechtmäßig seit zumindest fünf Jahren Einkünfte bezogen hat, die der Einkommensteuer in Österreich unterliegen
- muss zumindest Hälfteeigentümerin oder Hälfteeigentümer der zu fördernden Liegenschaft sein. Bei Ehegattinnen und Ehegatten, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten oder eingetragene Partnerinnen und eingetragene Partner genügt gemeinsames Hälfteeigentum. Miteigentümerinnen und Miteigentümer dürfen nur nahestehende Personen sein,
- muss sich verpflichten im geförderten Objekt den Hauptwohnsitz zu begründen. Ebenso ist der Hauptwohnsitz von nahestehenden Personen im geförderten Objekt nachzuweisen,
- darf nicht Allein- oder überwiegender Miteigentümer eines aus weiteren Bundes- oder Landesmittel geförderten Objekts sein,
- darf nicht Allein- oder überwiegender Miteigentümer eines Eigenheimes, Reihenhauses oder einer Wohnung sein, deren Benützungsbewilligung oder Benützungsfreigabe weniger als 20 Jahre zurückliegt. Eine Förderung ist jedoch möglich, wenn ein zu eigenen Wohnzwecken dienendes Eigenheim, Reihenhaus oder eine Wohnung, deren Benützungsbewilligung oder Benützungsfreigabe weniger als 20 Jahre zurückliegt spätestens 6 Monate nach Bezug des geförderten Objekts veräußert wird.
- muss das Mindesteinkommen erreichen, darf das Höchsteinkommen nicht überschreiten
Neubau: längstens 24 Monate ab Erteilung der Baufreigabe bzw. Baubewilligung
Sanierung: längstens 24 Monate ab Erteilung der Baubewilligung bzw. Baufreigabe mit Kostenvoranschlägen oder saldierten Rechnungen (nicht älter als 12 Monate).
Althausankauf: längstens 12 Monate ab Datum des Kaufvertrages. Die Baubewilligung des gekauften Hauses muss zum Zeitpunkt des Ansuchens mindestens 20 Jahre zurückliegen.
Ansuchen sind samt gescannten Beilagen per Email an post.a9-wbf(at)bgld.gv.at zu übermitteln
Barrierefreies Bauen: (gemäß § 12, Punkt 6 der geltenden Richtlinie für die Errichtung von Eigenheimen für den Privaten Wohnbau)
Behindertengerechtes Bauen: (gemäß § 12, Punkt 7der geltenden Richtlinie für die Errichtung von Eigenheimen für den Privaten Wohnbau)