Sanierung

Die Förderung für die Sanierung von Eigenheimen erfolgt in Form eines Darlehens
des Landes Burgenland mit einer Laufzeit von 30 Jahren und ist mit 0,9 % jährlich
verzinst.

Eine Sanierungsförderung kann nach Maßgabe folgender Bestimmungen gewährt
werden.

Einen Antrag können natürliche Personen, die österreichische StaatsbürgerInnen oder Gleichgestellte (z. B. EU-BürgerInnen) sind, stellen.

Einhaltung festgesetzter Einkommensgrenzen

Das höchstzulässige Jahres-Nettoeinkommen (Haushaltseinkommen) beträgt bei einer Haushaltsgröße von:

1 Person48.400 Euro
2 Personen82.500 Euro
3 Personen84.150 Euro
4 Personen85.800 Euro
5 Personen und mehr88.000 Euro


Die Höhe des erforderlichen monatlichen Mindestnettoeinkommens richtet sich nach den folgenden Haushaltsgrößen:

1 Person1.100 Euro
2 Personen1.518 Euro
3 Personen1.705 Euro
4 Personen und mehr1.870 Euro

Hinweis: Für die Berechnung der Förderungshöhe wird das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres vor Antragstellung aller im Haushalt lebenden Personen herangezogen.

  • Unmittelbar vor Einbringung des Ansuchens Hauptwohnsitzbegründung von mehr als zwei Jahren ununterbrochen in Österreich sowie Bezug von Einkünften, die der Einkommenssteuer in Österreich unterliegen – oder wenn der Hauptwohnsitz in Österreich nicht begründet ist: Bezug von zumindest fünf Jahren Einkünften, die der Einkommenssteuer in Österreich unterliegen
  • Ein anderes gefördertes Objekt darf nicht im Alleineigentum oder zu mehr als 50 % im Miteigentum stehen.
  • Förderungswerbende dürfen nicht Allein- oder zu mehr als 50 % Miteigentümerin bzw. Miteigentümer eines Eigenheimes, Reihenhauses oder einer Eigentumswohnung sein, deren Benützungsfreigabe bzw. Benützungsbewilligung nicht mindestens 20 Jahre zurückliegt. Eine Förderung ist jedoch möglich, wenn ein zu eigenen Wohnzwecken dienendes Eigenheim, Reihenhaus oder eine Wohnung, deren Benützungsbewilligung oder Benützungsfreigabe weniger als 20 Jahre zurückliegt spätestens 6 Monate nach Bezug des geförderten Objekts veräußert wird.
  • Begründung des Hauptwohnsitzes nach Fertigstellung während der gesamten Darlehenslaufzeit
  • Das Darlehen ist erstrangig grundbücherlich sicherzustellen.
  • Erfüllung von Mindeststandards beim Heizwärmebedarf
  • Einbau eines hocheffizienten alternativen Energiesystems
  • Die Finanzierung des Bauvorhabens muss gesichert sein. Zumindest 10 % der Gesamtbaukosten sind aus Eigenmitteln aufzubringen, maximal 10 % können als Eigenleistung erbracht werden.
  • Das geförderte Objekt darf nicht vermietet werden.

Sanierungsdarlehen können bis längstens 24 Monate ab Erteilung der Baubewilligung bzw. Baufreigabe mit Kostenvoranschlägen oder saldierten Rechnungen (nicht älter als 12 Monate) beantragt werden. Eine erstrangige grundbücherliche Sicherstellung des Darlehens ist notwendig.

Eine Förderung kann gewährt werden für:

  • die Sanierungen von Eigentumsobjekten, deren Baubewilligung zum Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens mindestens 20 Jahre zurückliegt, außer es handelt sich um Maßnahmen, die den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderung und gebrechlichen Menschen dienen,
  • die Schaffung von Wohnraum durch Zubau oder Ausbau bei einem nicht geförderten Objekt bzw. für die Fertigstellung eines nicht geförderten Rohbaus unter Dach.

Förderbare Sanierungsmaßnahmen

Eine Förderung wird insbesondere für folgende Sanierungsmaßnahmen gewährt:

  • Erhaltung des Daches (Dachdeckung, Spenglerarbeiten, erforderliche Zimmermannsarbeiten)
  • Einbau einer Sanitärausstattung (Bad, Toilette, Dusche) sowie der Elektroinstallationen
  • Maßnahmen zur Erhöhung des Schall-, Wärme- und Feuchtigkeitsschutzes von Fenstern, Außentüren, Außenwänden, Dächern, Kellerdecken, Decken über Durchfahrten oder von obersten Geschoßdecken
  • Maßnahmen zur Verminderung des Energieverlustes, des Energieverbrauches und des Schadstoffausstoßes von Heizungen und von Warmwasseraufbereitungsanlagen, der Einbau von energiesparenden Heizungen sowie die Errichtung und Sanierung von Kaminen
  • Maßnahmen zur Erhaltung des Gebäudes, wie z. B. die Instandsetzung der Fassaden, Auswechseln von Geschoßdecken
  • Anschluss an Fernwärmeanlagen
  • Umweltfreundliche Maßnahmen
  • Vereinigung, Trennung oder Vergrößerung von Wohnraum sowie die Änderung von sonstigen nicht für Wohnzwecke genutzten Flächen in Wohnraum
  • Änderung der Grundrissgestaltung innerhalb einer Wohnung, jedoch nur in Verbindung mit anderen geförderten Arbeiten
  • Fußböden sowie Bad- und WC-Verfliesung, wenn diese aufgrund der Erneuerung der Sanitärinstallation bzw. eines wassergeführten Heizungsverteilungssystems erforderlich werden
  • Behebung von Wärmebrücken, die im Energieausweis nicht abgebildet sind (z. B. Dämmung von Rollladenkästen, Unterzügen, Lichtkuppeln und sonstigen Dachaufbauten, Türen gegen Kalträume, Dachboden)
  • Fertigstellung eines nicht geförderten Rohbaus unter Dach
  • Maßnahmen, die den besonderen Wohnbedürfnissen von behinderten oder gebrechlichen Menschen dienen
  • Passive Maßnahmen zur Vermeidung von sommerlicher Überwärmung (außen liegende, bewegliche Sonnenschutzeinrichtungen)

Die Gewährung eines Sanierungsdarlehens schließt eine Förderung für den Ankauf von Eigenheimen, Wohnungen und Reihenhäusern nicht aus, wobei die maximale Förderungshöhe in Kombination mit der Förderung von Einzelsanierungsmaßnahmen oder energetischen Sanierungsmaßnahmen 50.000 Euro und in Kombination mit umfassenden Sanierungsmaßnahmen 80.000 Euro nicht übersteigen darf.

Die Liegenschaft muss nicht im Eigentum der Förderungswerbenden stehen. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer muss jedoch die Zustimmung zur Durchführung der Sanierungsmaßnahmen und zur grundbücherlichen Sicherstellung des Darlehens geben sowie den Schuldschein mitunterfertigen.

Jedenfalls nicht förderbar sind:

  • Sämtliche Verbauten, Schränke, Kästen, Handtuchhalter, Spiegel, Seifenschalen etc.
  • Beleuchtungskörper
  • Offene Kamine
  • Öl- und Gasheizungssysteme
  • Tausch einer bestehenden Heizungsanlage auf Elektroheizung
  • Festbrennstoffkessel (Allesbrenner)
  • Investitionskosten für Kühlanlagen, die nicht ausschließlich mit erneuerbarer Energie oder mit Fernkälte aus Abwärme betrieben werden

Gefördert werden ausschließlich jene Sanierungsmaßnahmen, die die förderbare Nutzfläche betreffen. Sanierungsmaßnahmen im Außenbereich (Zaun, Garten, Garage etc.) sowie Eigenleistungen können nicht gefördert werden.

Einzelbauteilsanierung

Gefördert werden Maßnahmen für Sanierungen zum Zweck der allgemeinen Verbesserung von Wohn- und Gebäudestandards an oder in Eigenheimen, die keinen unmittelbaren Einfluss auf den Energieverbrauch des Gebäudes nehmen.

Für die Förderung von Sanierungen eines Gebäudeteiles sowie der Erneuerungen eines Bauteiles an der thermischen Gebäudehülle sind folgende Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) einzuhalten:

Fenster bei Tausch des gesamten Elements (Rahmen und Glas)1,05 W/m2K
Fenster bei Tausch nur des Glases0,90 W/m2K
Dämmung Außenwand0,25 W/m2K
Dämmung oberste Geschoßdecke, Dach (Dachdämmung)0,15 W/m2K
Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich0,30 W/m2K

 

Gefördert wird zudem der Einsatz hocheffizienter alternativer Systeme bei Sanierung oder Austausch der Heizungsanlagen bzw. des Wärmebereitstellungssystems.

Umfassende energetische Sanierung

Umfassende energetische Sanierungsmaßnahmen sind zeitlich zusammenhängende Renovierungsarbeiten an der Gebäudehülle und/oder den haustechnischen Anlagen eines Gebäudes, soweit zumindest drei der folgenden Teile der Gebäudehülle und haustechnischen Gewerke gemeinsam erneuert oder zum überwiegenden Teil instand gesetzt werden:

  • Fensterflächen,
  • Dach oder oberste Geschoßdecke,
  • Fassadenfläche,
  • Kellerdecke,
  • energetisch relevantes Haustechniksystem.

Gefördert werden die Sanierungsmaßnahmen lediglich unter der Voraussetzung, dass in dem zu sanierenden Objekt keine Heizungssysteme auf fossiler Basis (Kohle, Heizöl, Gas) verwendet werden oder man diese im Rahmen der Sanierungsmaßnahmen austauscht.

Die energetischen Mindestanforderungen (siehe Seite 9) sind einzuhalten. Der Nachweis derAnforderung an die Energiekennzahl kann wahlweise entweder über den Heizwärmebedarf oder über den Gesamtenergieeffizienz-Faktor geführt werden.

Erfolgen bei der umfassenden energetischen Sanierung sonstige Verbesserungs- und Erhaltungsarbeiten, können diese bis max. 50 % der anerkannten Kosten der umfassenden energetischen Sanierung mitgefördert werden.

Energetische Sanierung (Deltaförderung)

Förderungen im Rahmen der energetischen Sanierung können gewährt werden,

  1. wenn im Zuge der umfassenden energetischen Sanierung die dafür erforderlichen Energiekennzahlen nicht erreicht werden und der Heizwärmebedarf des bestehenden Objektes nach Abschluss der durchgeführten Sanierungsmaßnahmen um mindestens 40 % verbessert wird,
  2. wenn weniger als drei Teile an der Gebäudehülle und/oder am energetisch relevanten Haustechniksystem hergestellt oder saniert werden und der Heizwärmebedarf des bestehenden Objektes nach Abschluss der durchgeführten Sanierungsmaßnahmen um mindestens 40 % verbessert wird,
  3. bei Fertigstellung eines nicht geförderten Rohbaus unter Dach, wobei der nicht geförderte Rohbau vor zumindest fünf Jahren errichtet wurde und keine Fenster, Fassade oder haustechnischen Anlagen aufweist, oder
  4. bei Schaffung von Wohnraum durch Zu-, Um-, Aus- oder Aufbau in bestehenden Gebäuden (z. B. in das Dachgeschoß, angrenzende Wirtschaftsgebäude, in Garagen, Büro- oder Geschäftsgebäuden).

Der Zubau einer kompletten Wohneinheit ist nicht förderbar. Bei den Maßnahmen in Ziffer 3 und 4 sind die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) gemäß der Tabelle auf Seite 14 einzuhalten.

Behindertengerechte Anpassung des Wohnraums

Wird bei der Sanierung des förderungswürdigen Objektes auf die besonderen Wohnbedürfnisse sowie Erfordernisse von Menschen mit Behinderung oder gebrechliche Menschen Bedacht genommen, werden diese Maßnahmen im Ausmaß der anfallenden Kosten, jedoch bis maximal EUR 30.000 gefördert.

Darunter fällt insbesondere im Außenbereich die barrierefreie Erschließung zum Hauseingang. Zu den förderbaren Maßnahmen innerhalb der Wohnung zählen u. a. Türen mit einer Breite von mehr als 90 cm sowie Türen zum Sanitärraum (Bad, WC) mit mindestens 80 cm lichte Breite. Wohn-, Schlaf- und Essräume müssen barrierefrei erreichbar sein und eine ausreichende Bewegungsfläche aufweisen.

Gefördert wird der barrierefreie Umbau der Sanitärräume, wobei insbesondere zu beachten ist, dass die Türen eine Durchgangsbreite von mindestens 80 cm aufweisen, der Sanitärraum einen unverbauten Wendekreis von 150 cm Durchmesser hat, unterfahrbare Waschbecken installiert und bodengleiche Duschen ohne Schwellen eingebaut werden. Aufgrund baulicher Gegebenheiten können Zugeständnisse erfolgen.

Gefördert werden Treppenlifte, Einbau von Aufzügen oder sonstige erforderliche Maßnahmen, die zum Abbau von Barrieren dienen und ein behindertengerechtes Wohnen ermöglichen. Die Förderung für die behindertengerechte Anpassung des Wohnraums kann unabhängig vom Alter des Objektes sowie von eventuell bereits bestehenden Wohnbaudarlehen beantragt werden.

Der Nachweis hat durch Vorlage von saldierten Rechnungen zu erfolgen.

Historische Bausubstanz

Wenn aufgrund der historischen Bausubstanz (z.B.: Sanierung eines Streckhofes) Mehrkosten bei der Sanierung entstehen, so kann unabhängig vom Höchstausmaß der anerkannten Sanierungskosten ein Zuschlag von 25% der anerkannten Sanierungskosten zur ermittelten Darlehenssumme gewährt werden.

Behindertengerechte Anpassung des Wohnraumes

Wird bei der Sanierung des förderungswürdigen Objektes auf die besonderen Wohnbedürfnisse und Erfordernisse von Menschen mit Behinderung oder gebrechliche Menschen Bedacht genommen, werden diese Maßnahmen im Ausmaß von 100 % der anrechenbaren Sanierungskosten, jedoch bis max. 30.000 Euro gefördert. Darunter fallen insbesondere im Außenbereich die barrierefreie Erschließung zum Hauseingang.
Zu den förderbaren Maßnahmen innerhalb der Wohnung zählen u.a. die Tür mit einer Breite von mehr als 90 cm und die Tür zum Sanitärraum (Bad, WC) mit mind. 80 cm lichte Breite. Wohn-, Schlaf- und Essräume müssen barrierefrei erreichbar sein und eine ausreichende Bewegungsfläche aufweisen.
Gefördert wird der barrierefreie Umbau der Sanitärräume, wobei insbesondere zu beachten ist, dass die Türen eine Durchgangsbreite von mindestens 80 cm aufweisen, der Sanitärraum einen unverbauten Wendekreis von 150 cm Durchmesser aufweist, unterfahrbare Waschbecken installiert werden und bodengleiche Duschen ohne Schwellen eingebaut werden. Aufgrund baulicher Gegebenheiten können Zugeständnisse gemacht werden. Gefördert werden Treppenlifte, Einbau von Aufzügen oder sonstige erforderliche Maßnahmen, die zum Abbau von Barrieren dienen und ein behindertengerechtes Wohnen ermöglichen.
Die Förderung für die behindertengerechte Anpassung des Wohnraumes kann unabhängig vom Alter des Objektes sowie von ev. bereits bestehenden Wohnbaudarlehen beantragt werden.
Der Nachweis hat durch Vorlage von saldierten Rechnungen zu erfolgen.

Bonus für den Bau in Gemeinden mit Bevölkerungsrückgang

Erfolgt eine förderbare Sanierung in einer Gemeinde die im Beobachtungszeitraum der letzten 5 Jahre für die Werte gemäß Statistik Austria vorliegen (2017 -2022) einen Bevölkerungsrückgang von 2,00 bis 4,99% vorliegen wird ein Bonusbetrag zum Darlehen von 7.500 Euro gewährt. Beträgt der Bevölkerungsrückgang im Beobachtungszeitraum ≥ 5,00 % so wird ein Bonusbetrag zum Darlehen von 15.000 Euro gewährt.

Bonus für Dach- oder Fassadenbegrünung

Erfolgt eine Dachbegrünung nach ÖNORM L1131 werden folgende Bonusbeträge zum Darlehen gewährt:

  • Extensive Dachbegrünung 3.000 Euro
  • Intensive Dachbegrünung 4.000 Euro
  • Erfolgt eine vertikale Außenbegrünung der Fassade gemäß ÖNORM L 1136 so wird ein Bonusbetrag zum Darlehen in Höhe von 5.000 Euro gewährt.

Gefördert werden Maßnahmen für Sanierungen zum Zweck der allgemeinen Verbesserung von Wohn- und Gebäudestandards an oder in Eigenheimen, die keinen unmittelbaren Einfluss auf den Energieverbrauch des Gebäudes haben.

In welcher Höhe wird gefördert?
Die Förderhöhe errechnet sich aus den durch die Sanierung erwachsenden Gesamtsanierungskosten, wobei das Höchstausmaß abhängig von den durchgeführten Sanierungsmaßnahmen sowie anerkannten Sanierungskosten ist. Bei der Einzelbauteilsanierung kann ein Förderungsdarlehen im Ausmaß von 30 % der anerkannten Sanierungskosten,maximal 40.000 Euro gewährt werden.

Beispiel:
Sanierung Badezimmer
Kosten laut Rechnung € 28.000
Förderung im Ausmaß von 30 % der anerkannten Kosten möglich
Gesamtförderungshöhe € 8.400

Informationen zu Fördervoraussetzungen, Einkommensgrenzen und Antragstsellung siehe unten (ident wie bei der energetischen Sanierung (Deltaförderung) und der umfassenden energetischen Sanierung.

Zusätzlich zu den Sanierungskosten ist die Förderhöhe von der Ökokennzahl (OI3 BGF 3 – Wert) sowie eventuellen Bonusbeträgen abhängig.


Ökokennzahl

Die berechnete Höhe des Basisdarlehns der Wohnbauförderung wird unter Heranziehung des Anpassungsfaktors für die Ökokennzahl nach nachstehender Tabelle angepasst.

Ökokennzahlen
(OI3 BGF 3 – Wert)
Anpassungsfaktor
> 1200,9
120 - 1001
99 - 801,1
79 - 601,2
59 - 401,3
< 401,4

Energetische Anforderungen

Energieausweis

Bei jeder Sanierung sind ein Energieausweis vor Sanierung (Bestand) sowie ein Energieausweis auf Basis der beantragten Sanierungsmaßnahmen (Planung) zu erstellen. Diese Energieausweise sind nicht erforderlich, wenn die geplanten Sanierungsmaßnahmen nicht die thermische Gebäudehülle betreffen oder lediglich geringe thermische Sanierungen (z. B. ein Fenster) stattfinden. UWerte, Materialien sowie die Bauteilflächen des sanierten Bauteils sind in diesem Fall mit den Angeboten und Rechnungen zu belegen.

Der Planungsenergieausweis ist gemäß den Bestimmungen der OIB-Richtlinie 6, Ausgabe April 2019, aus dem auch die Ökokennzahl (OI3BG1) nach Bilanzgrenze 1, Stand Mai 2018, Version 4.0 hervorgeht, vorzulegen.

Für die Förderung von Sanierungen eines Gebäudeteiles sowie der Erneuerungen eines Bauteiles an der thermischen Gebäudehülle sind folgende Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) einzuhalten:

U-Werte für die Förderung der Sanierung einzelner Bauteile

Fenster bei Tausch des ganzen Elements (Rahmen und Glas) 1,05 W/m²K
Fenster bei Tausch nur des Glases0,90 W/m²K
Dämmung Außenwand0,25 W/m²K
Dämmung Oberste Geschoßdecke,Dach (Dachdämmung)0,15 W/m²K
Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich0,30 W/m²K

Die angeführten Maßnahmen werden nur gefördert, wenn der gesamte Bauteil saniert wird.
Eine Förderung für noch nicht zur Gänze sanierte Bauteile ist nur dann möglich, wenn sichergestellt ist, dass nach Durchführung der Sanierungsarbeiten der gesamte Bauteil den U-Werten entspricht.
Werden die maximalen U-Wert-Anforderungen nicht eingehalten, ist ein Sanierungskonzept vorzulegen.

Die energiebezogenen Mindestanforderungen (HWBRef, RK, zul, EEBRk, zul bzw. fGEE, RK, zul) gemäß den Bestimmungen der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2019, sind einzuhalten. Der Nachweis der Anforderung an Energiekennzahlen kann wahlweise entweder über den Heizwärmebedarf oder über den Gesamtenergieeffizienz- Faktor geführt werden. In begründeten Fällen (z. B. bei historischen oder denkmalgeschützten Gebäuden) kann von der Einhaltung der Anforderung an die Energiekennzahlen Abstand genommen werden.

Wird der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen für Wohngebäude über den Endenergiebedarf geführt, gelten folgende Höchstwerte:

HWB Ref,RK,zul
in [kWh/m2a]
17 x (1+2,9/lc)
EEB RK,zul
in [kWh/m2a]
EEB WGsan,RK,zul


Wird der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen für Wohngebäude über den Gesamtenergieeffizienz-Faktor geführt, gelten folgende Höchstwerte:

HWB Ref,RK,zul
in [kWh/m2a]
25 x (1+2,5/lc)
fGEE,RK,zul0,95

Förderungen im Rahmen der energetischen Sanierung können gewährt werden,

  • wenn im Rahmen der umfassenden energetischen Sanierung die dafür erforderlichen Energiekennzahlen nicht erreicht werden und der Heizwärmebedarf des bestehenden Objektes nach Abschluss der durchgeführten Sanierungsmaßnahmen um mindestens 40 % verbessert wird;
  • wenn weniger als drei Teile an der Gebäudehülle und/oder am energetisch relevanten Haustechniksystem hergestellt oder saniert werden und der Heizwärmebedarf des bestehenden Objektes nach Abschluss der durchgeführten Sanierungsmaßnahmen um mindestens 40 % verbessert wird;
  • bei Fertigstellung eines nicht geförderten Rohbaues unter Dach, wobei der nicht geförderte Rohbau vor zumindest fünf Jahren errichtet wurde und keine Fenster, Fassade oder haustechnischen Anlagen aufweist, oder
  • bei Schaffung von Wohnraum durch Zu-, Um-, Aus- oder Aufbau in bestehenden Gebäuden (z.B. in das Dachgeschoss, angrenzende Wirtschaftsgebäude, in Garagen, Büro- oder Geschäftsgebäude).

Der Zubau einer kompletten Wohneinheit ist nicht förderbar!

In welcher Höhe wird gefördert?
Bei der energetischen Sanierung (Deltaförderung) kann ein Förderungsdarlehen im Ausmaß von 50 % der anerkannten Sanierungskosten, max. 45.000 Euro gewährt werden.

Beispiel:
Dachsanierung und Fenstertausch,
Einbau eines Treppenliftes

Kosten laut Rechnung für Dachsanierung und Fenstertausch€ 37.000
Förderung im Ausmaß von 50 % der anerkannten Kosten möglich€ 18.500
Treppenlift€    3.000
Förderung im Ausmaß von 100 %€    3.000
Gesamtförderungshöhe€ 21.500

 

Zusätzlich zu den Sanierungskosten ist die Förderhöhe von der Ökokennzahl (OI3 BGF 3 – Wert) sowie eventuellen Bonusbeträgen abhängig.


Ökokennzahl

Die berechnete Höhe des Basisdarlehns der Wohnbauförderung wird unter Heranziehung des Anpassungsfaktors für die Ökokennzahl nach nachstehender Tabelle angepasst.

Ökokennzahlen
(OI3 BGF 3 – Wert)
Anpassungsfaktor
> 1200,9
120 - 1001
99 - 801,1
79 - 601,2
59 - 401,3
< 401,4


Energetische Anforderungen

Energieausweis

Bei jeder Sanierung sind ein Energieausweis vor Sanierung (Bestand) sowie ein Energieausweis auf Basis der beantragten Sanierungsmaßnahmen (Planung) zu erstellen. Diese Energieausweise sind nicht erforderlich, wenn die geplanten Sanierungsmaßnahmen nicht die thermische Gebäudehülle betreffen oder lediglich geringe thermische Sanierungen (z. B. ein Fenster) stattfinden. UWerte, Materialien sowie die Bauteilflächen des sanierten Bauteils sind in diesem Fall mit den Angeboten und Rechnungen zu belegen.

Der Planungsenergieausweis ist gemäß den Bestimmungen der OIB-Richtlinie 6, Ausgabe April 2019, aus dem auch die Ökokennzahl (OI3BG1) nach Bilanzgrenze 1, Stand Mai 2018, Version 4.0 hervorgeht, vorzulegen.

Bei Fertigstellung eines nicht geförderten Robaues unter Dach und bei Schaffung von Wohnraum durch Zu-, Um-, Aus- oder Aufbau in bestehenden Gebäuden sind folgende Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) einzuhalten:

U-Werte für die Förderung der Sanierung einzelner Bauteile

Fenster bei Tausch des ganzen Elements (Rahmen und Glas)1,05 W/m²K
Fenster bei Tausch nur des Glases0,90 W/m²K
Dämmung Außenwand0,25 W/m²K
Dämmung Oberste Geschoßdecke,Dach (Dachdämmung)0,15 W/m²K
Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich0,30 W/m²K


Die energiebezogenen Mindestanforderungen (HWBRef, RK, zul, EEBRk, zul bzw. fGEE, RK, zul) gemäß den Bestimmungen der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2019, sind einzuhalten. Der Nachweis der Anforderung an Energiekennzahlen kann wahlweise entweder über den Heizwärmebedarf oder über den Gesamtenergieeffizienz- Faktor geführt werden. In begründeten Fällen (z. B. bei historischen oder denkmalgeschützten Gebäuden) kann von der Einhaltung der Anforderung an die Energiekennzahlen Abstand genommen werden.

Wird der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen für Wohngebäude über den Endenergiebedarf geführt, gelten folgende Höchstwerte:

HWB Ref,RK,zul
in [kWh/m2a]
17 x (1+2,9/lc)
EEB RK,zul
in [kWh/m2a]
EEB WGsan,RK,zul


Wird der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen für Wohngebäude über den Gesamtenergieeffizienz-Faktor geführt, gelten folgende Höchstwerte:

HWB Ref,RK,zul
in [kWh/m2a]
25 x (1+2,5/lc)
fGEE,RK,zul0,95

Eine umfassende Sanierung liegt dann vor, wenn mindestens drei der angeführten Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden und es dabei zu einer erheblichen Verbesserung der thermischen Qualität der Gebäudehülle kommt (energetische Anforderung):

  • Fensterflächen,
  • Dach oder oberste Geschossdecke,
  • Fassadenflächen
  • Kellerdecke
  • sowie energetisch relevantes Haustechniksystem (Solaranlage zur Warmwasserbereitung, Solaranlagen zur Heizungseinbindung, Photovoltaikanlage, Anschluss Fernwärme, Holzvergaserheizung mit Pufferspeicher, Hackschnitzelheizung, Pelletsheizung, Heizungsanlage mit Biomasse, Wärmepumpenheizung, Kontrollierte Wohnraumlüftung).

In welcher Höhe wird gefördert?

  • 60 % der anerkannten Sanierungskosten, max. 60.000 Euro bei Erreichen der erforderlichen Energiekennzahl,
  • 70 % der anerkannten Sanierungskosten, max. 70.000 Euro bei Unterschreitung der erforderlichen Energiekennzahl um 25 %,
  • 80 % der anerkannten Sanierungskosten, max. 80.000 Euro bei Unterschreitung der erforderlichen Energiekennzahl um 50 % gewährt werden.

Werden sonstige Verbesserungs- und Erhaltungsarbeiten durchgeführt, können diese bis max. 50 % der anerkannten Kosten mitgefördert werden!

Beispiel:
Dachsanierung, Instandsetzung der Fassade, Wärmepumpenheizung, die Sanitärräume werden barrierefrei umgebaut, Energiekennzahl 56 kWh/ m2a, (A/V-Verhältnis 0,8), 

Gesamtbaukosten für Dachsanierung, Fassade, Wärmepumpenheizung€ 85.000
Förderung im Ausmaß von 70 % der anerkannten Kosten möglich    € 59.500
Kosten für barrierefreien Umbau der Sanitärräume€ 10.00
Förderung im Ausmaß von 100 % der anerkannten Kosten möglich€ 10.00
Gesamtförderungshöhe€ 69.500

Zusätzlich zu den Sanierungskosten ist die Förderhöhe von der Ökokennzahl (OI3 BGF 3 – Wert) sowie eventuellen Bonusbeträgen abhängig.


Ökokennzahl

Die berechnete Höhe des Basisdarlehns der Wohnbauförderung wird unter Heranziehung des Anpassungsfaktors für die Ökokennzahl nach nachstehender Tabelle angepasst.

Ökokennzahlen
(OI3 BGF 3 – Wert)
Anpassungsfaktor
> 1200,9
120 - 1001
99 - 801,1
79 - 601,2
59 - 401,3
< 401,4


Energetische Anforderungen

Wird der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen für Wohngebäude über den Endenergiebedarf geführt, gelten folgende Höchstwerte:

Tabelle 1:

HWB Ref, RK,zul

in [kWh/m²a]

17 x (1+2,9/lc)

EEB RK,zul

in [kWh/m²a]

EEBWGsan,RK,zul


Wird der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen für Wohngebäude über den Gesamtenergieeffizienz-Faktor geführt, gelten folgende Höchstwerte:

Tabelle 2:

HWB Ref, RK,zul

in [kWh/m²a]

25 x (1+2,5/lc)

fGEE,RK,zul

0,95

Die Details sowie die Mindestanforderungen an Energiekennzahlen und für die Heizungs- und Warmwasserbereitung finden Sie in der Richtlinie zur Förderung der Sanierung von Eigenheimen für den privaten Wohnbau. 

Ansuchen um Gewährung einer Förderung können bis längstens 24 Monate ab Erteilung der Baubewilligung bzw. Baufreigabe eingebracht werden. Es können lediglich Rechnungen anerkannt werden, deren Ausstellungsdatum nicht länger als 12 Monate (rückwirkend ab Einreichdatum) zurückliegt. Rechnungen, die nicht auf den Namen der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers ausgestellt sind, können nicht berücksichtigt werden. Bei Sanierungsmaßnahmen an zwei Wohneinheiten ist für jede Wohneinheit ein eigenes Ansuchen einzubringen.

Welche Unterlagen sind dem Antrag beizulegen?

  • Einkommensnachweise über das Haushaltseinkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden eigenberechtigten Personen des letzten Kalenderjahres
  • Bauplan/Einreichplan versehen mit einem „Baubewilligung”-Vermerk sowie Baubeschreibung
  • „ZEUS“-Formblatt für Energieausweis (Bestands- und Planungsenergieausweis), Eingangsvermerk der Baubehörde 1. Instanz
  • <detaillierte Kostenvoranschläge oder saldierte Rechnung mit entsprechenden Zahlungsbelegen

Bei Einzelsanierung:

  • Bestätigung der erreichten Wärmedurchgangskoeffizienten bei wärmeübertragenden Bauteilen
  • (U-Wert in W/m²K) nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen von dazu befugten Gewerbebetrieben
  • Sanierungskonzept (wenn die maximalen U-Wert-Anforderungen nicht eingehalten werden)

Hinweis: Im Energieausweis muss der Öko-Index angegeben sein. Der Energieausweis ist vom Energieausweisersteller in die ZEUS-Datenbank hochzuladen.

Wenn Bonusbeträge beantragt werden:

  • Bonus für Dach- oder Fassadenbegrünung: Kostenvoranschlag bzw. Rechnung

Wo kann ich den Antrag einreichen?

Anträge sind samt gescannten Beilagen per E-Mail an post.a9-wbf(at)bgld.gv.at zu übermitteln. Eine Antragsübermittlung per Post oder direkt beim Amt der Burgenländischen Landesregierung ist lediglich in begründeten Ausnahmefällen möglich.

Hinweis: Bequem online einreichen! Entweder das Online-Formular nutzen oder den Antrag ausfüllen und per Mail versenden an post.a9-wbf(at)bgld.gv.at.

Antrag  Richtlinie 2024

Zusicherung des Darlehens

Nach Überprüfung der Förderwürdigkeit und technischer Kontrolle des Antrages wird dieser dem Wohnbauförderungsbeirat zur Begutachtung und der Burgenländischen Landesregierung zur Bewilligung vorgelegt. Nach der Regierungsbewilligung werden die Zusicherung sowie der Schuldschein (in zweifacher Ausfertigung) zugesandt.

Sicherstellung des Darlehens

Das zugesicherte Darlehen ist von den Antragstellern grundbücherlich erstrangig sicherzustellen. Gleichzeitig wird mit dem Darlehen ein Veräußerungsverbot zugunsten des Landes Burgenland grundbücherlich einverleibt.

Für den Fall, dass im Grundbuch bereits ein Pfandrecht eingetragen ist, ist vom Pfandnehmer (Kreditinstitut) eine Vorrangeinräumungserklärung bei der Förderstelle vorzulegen. Sowohl dem Pfandrecht des Landes Burgenland als auch dem Veräußerungsverbot ist der Vorrang vom Pfandnehmer (Kreditinstitut) zu gewähren. Informationen über die Grundbucheintragung/Grundbuchgebühr erhalten Sie beim Bezirksgericht, einem Notariat oder einer Anwaltskanzlei Ihrer Wahl.

Auszahlung des Darlehens

Das in einem Gesamtbetrag zugesicherte Förderungsdarlehen wird in Teilbeträgen nach Maßgabe des Baufortschrittes ausbezahlt. Die Anweisung erfolgt erst nach Vorliegen des Original-Schuldscheines und des Gerichtsbeschlusses über die erstrangige grundbücherliche Sicherstellung des Förderungsdarlehens.

Die zu fördernden Sanierungsmaßnahmen sind durch Vorlage von saldierten Rechnungen nachzuweisen. Es werden ausschließlich Rechnungen anerkannt, die von befugten Personen ausgestellt werden. Die ordnungsgemäße Ausführung der zu fördernden Sanierungsmaßnahmen ist von einer befugten Firma zu bestätigen.

Die Auszahlung des zugesicherten Förderungsbetrages erfolgt:

  • Anteilsmäßig aufgrund der Vorlage von saldierten Rechnungen. Die Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 5 kommen nach Abrechnung der durchgeführten energetischen Sanierungsmaßnahmen zur Anweisung.
  • 10 % bei Vorlage einer Bestätigung über die antragskonforme Durchführung des Bauvorhabens (Formblatt) und/oder Nachweis über die Erfüllung aller behördlichen Voraussetzungen für die Benützung des geförderten Objektes.

Rückzahlung des Darlehens

Das Förderungsdarlehen hat eine Darlehenslaufzeit von 30 Jahren und ist mit 0,9 % p. a. verzinst. Die Rückzahlung erfolgt halbjährlich, z. B. zum 1. April und 1. Oktober, beginnend sechs Monate ab Endzuzählung. Ab der ersten Ausbezahlung werden Ihnen die Zinsbeträge vorgeschrieben.

Hinweis: Infos über die Rückzahlung des Wohnbauförderungsdarlehens erhalten Sie in der Darlehensverwaltung der Förderstelle.
darlehensverwaltung(at)bgld.gv.at      Tel.: 02682/600-2803

Die Übernahme von laufenden Wohnbauförderungsdarlehen zum aushaftenden Betrag ist mit Zustimmung des Landes möglich.

Voraussetzungen

Übernehmende müssen begünstigte Personen sein.
Einkommensgrenzen dürfen nicht unter- oder überschritten werden

Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizulegen:

  • Kaufvertrag in Kopie (samt Schuldübernahmeerklärung)
  • Grundbuchsfähige Zustimmungserklärung
  • Nachweis über das Haushaltseinkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden eigenberechtigten Personen (Jahresnettoeinkommen des letzten Kalenderjahres – z.B. Jahreslohnbestätigung, Arbeitnehmerveranlagung, Einkommensteuerbescheid, bei Nichtveranlagung eine diesbezügliche Bestätigung des zuständigen Finanzamtes, Arbeitslosengeldbestätigung, Karenzgeldbestätigung, Kinderbetreuungsgeld, zu leistende und bezogene Alimentationszahlungen, Pensionsbescheid, bei nicht veranlagten Land- und Forstwirten letzter Einheitswertbescheid

Für den derzeitigen Wohnsitz sowie für eventuelle weitere Wohnsitze sind die Eigentumsverhältnisse und die Art der Wohnung(en) durch nachstehende Unterlagen nachzuweisen:

  • Miet- oder Nutzungsvertrag
  • Bei Eigentumsobjekten Grundbuchsauszug und Nachweis über das Alter des Objektes (baubehördliche Benützungsfreigabe bzw. Benützungsbewilligung)

Kontakt
Amt der Burgenländischen Landesregierung
Abteilung 9 – EU, Gesellschaft und Förderwesen
Hauptreferat Wohnbauförderung

7000 Eisenstadt, Europaplatz 1, Prälat-Gangl-Straße 1
Telefon: +43 (0)2682 oder 057 / 600 DW 2800 (zum Ortstarif)
E-Mail: post.a9-wbf(at)bgld.gv.at 

Antrag herunterladen 

  • Kostenvoranschläge einholen
  • Energieausweis muss vom Energieausweisersteller auf die ZEUS-Datenbank hochgeladen werden
  • Energieausweise sind nicht erforderlich, wenn die geplanten Sanierungsmaßnahmen nicht die thermische Gebäudehülle betreffen oder lediglich geringe thermische Sanierungen (z.B. ein Fenster) durchgeführt werden. U-Werte, Materialien und die Bauteilflächen des sanierten Bauteils sind in diesem Fall mit den Angeboten und Rechnungen zu belegen.
  • Entsprechendes Antragsformular mit den erforderlichen Unterlagen digital der Wohnbauförderung übermitteln
  • Förderungszusicherung (nach positiv geprüftem Förderantrag)
  • Auszahlung der Fördermittel (nach erfolgter Eintragung des Pfandrechtes ins Grundbuch – Nachweis über die Entrichtung der Eintragungsgebühr ist ab einer Wohnnutzfläche von 150 m2 vorzulegen) nach Vorlage von saldierten Rechnungen

Die wichtigsten Schritte zu Ihrer Wohnbauförderung

  • Kostenlose Auskunft von unserem Energieberater
  • Fragen direkt mit der Wohnbauförderstelle abklären
  • Baufreigabe erwirken
  • Förderungsantrag samt Einreichunterlagen bei der Wohnbauförderungsstelle abgeben
  • Prüfung und Freigabe der Förderung
  • Baufortschritte melden (saldierte Rechnungen)
  • Anteilsmäßige Auszahlung des Förderungsdarlehens

Alle wichtigen Informationen erhalten Sie in der Infostelle der Wohnbauförderung in der Prälat Gangl Straße 1 in Eisenstadt. Wir sind telefonisch und online für Sie erreichbar. Gerne beraten wir Sie auch persönlich.

Montag bis Donnerstag: 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.00 Uhr
Freitag: 8.00 bis 12.00 Uhr
(ausgenommen gesetzliche Feiertage, 24.12., 31.12.)
Tel.: 02682/600-2800 oder 057/600-2800
oder nach Vereinbarung. Nutzen Sie eine persönliche Beratung an den Sprechtagen der
Wohnbauförderung!

Häufig gestellte Fragen

Das zugesicherte Förderungsdarlehen ist im Grundbuch erstrangig sicherzustellen, d.h. falls ein Kredit bei einer Bank besteht, ist eine Vorrangeinräumungserklärung durch die Bank oder einem Notar zu erstellen und bei der Wohnbauförderung zur Genehmigung vorzulegen.

Eine teilweise oder gänzliche vorzeitige Darlehenstilgung zum aushaftenden Nominale ist jederzeit möglich. Bitte wenden Sie sich an unsere Darlehensverwaltung.

E-Mail: Darlehensverwaltung(at)bgld.gv.at,
Tel:: 02682/600-2803.

Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber

  • muss unmittelbar vor Einbringung des Ansuchens um Gewährung einer Förderung mindestens zwei Jahre ununterbrochen und rechtmäßig den Hauptwohnsitz in Österreich begründet haben und Einkünfte beziehen, die der Einkommensteuer in Österreich oder rechtmäßig seit zumindest fünf Jahren Einkünfte bezogen hat, die der Einkommensteuer in Österreich unterliegen
  • muss zumindest Hälfteeigentümerin oder Hälfteeigentümer der zu fördernden Liegenschaft sein. Bei Ehegattinnen und Ehegatten, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten oder eingetragene Partnerinnen und eingetragene Partner genügt gemeinsames Hälfteeigentum. Miteigentümerinnen und Miteigentümer dürfen nur nahestehende Personen sein,
  • muss sich verpflichten im geförderten Objekt den Hauptwohnsitz zu begründen. Ebenso ist der Hauptwohnsitz von nahestehenden Personen im geförderten Objekt nachzuweisen,
  • darf nicht Allein- oder überwiegender Miteigentümer eines aus weiteren Bundes- oder Landesmittel geförderten Objekts sein,
  • darf nicht Allein- oder überwiegender Miteigentümer eines Eigenheimes, Reihenhauses oder einer Wohnung sein, deren Benützungsbewilligung oder Benützungsfreigabe weniger als 20 Jahre zurückliegt. Eine Förderung ist jedoch möglich, wenn ein zu eigenen Wohnzwecken dienendes Eigenheim, Reihenhaus oder eine Wohnung, deren Benützungsbewilligung oder Benützungsfreigabe weniger als 20 Jahre zurückliegt spätestens 6 Monate nach Bezug des geförderten Objekts veräußert wird.
  • muss das Mindesteinkommen erreichen, darf das Höchsteinkommen nicht überschreiten

Neubau: längstens 24 Monate ab Erteilung der Baufreigabe bzw. Baubewilligung

Sanierung: 
längstens 24 Monate ab Erteilung der Baubewilligung bzw. Baufreigabe mit Kostenvoranschlägen oder saldierten Rechnungen (nicht älter als 12 Monate).

Althausankauf: längstens 12 Monate ab Datum des Kaufvertrages. Die Baubewilligung des gekauften Hauses muss zum Zeitpunkt des Ansuchens mindestens 20 Jahre zurückliegen.

Ansuchen sind samt gescannten Beilagen per Email an post.a9-wbf@bgld.gv.atzu übermitteln