Feinstaubprogramm Burgenland 2016 gemäß § 9a Immissionsschutzgesetz - Luft
Hintergrund:
Der Grenzwert des Immissionsschutzgesetzes – Luft (IG-L) für den Feinstaub (PM10) -Tagesmittelwert wurde im Jahr 2010 im Burgenland an den gemäß IG-L betriebenen Messstellen Eisenstadt, Illmitz und Kittsee überschritten, im Jahr 2011 an den Messstellen Eisenstadt, Illmitz, Kittsee und Oberschützen. Überschreitungen des EU-Grenzwertes für das Tagesmittel betrafen 2010 Illmitz, 2011 Eisenstadt, Illmitz und Kittsee.
Der Landeshauptmann hat daraufhin das Umweltbundesamt (UBA) beauftragt, eine Statuserhebung (§ 8 IG-L) zu erstellen.
Diese Statuserhebung umfasst
- die Abschätzung des von Grenzwertüberschreitungen wahrscheinlich betroffenen Gebietes,
- die Herkunftszuordnung der gemessenen PM10-Belastung – fokussierend auf erhöhte Belastungen im Winter – nach Regionen und Sektoren, sowie
- Maßnahmenvorschläge.
Neben den gemäß IG-L betriebenen Messstellen im Burgenland stützt sich die Studie auf zahlreiche temporäre PM10-Messstellen im Burgenland, auf PM10- Messungen in Niederösterreich und in der Steiermark sowie auf PM10-Inhaltsstoffanalysen im Burgenland, in Niederösterreich und in der Steiermark. Die Herkunftszuordnung beruht darüber hinaus auf der Auswertung von Rückwärtstrajektorien sowie Emissionskatastern auf regionaler und europäischer Skala.
Maßnahmenvorschläge des Umweltbundesamtes (UBA) zur Minderung der PM10-Emissionen im Burgenland betrafen vor allem die Sektoren Straßenverkehr und Raumwärme als dominierende Emittenten.
Insgesamt wurden Maßnahmen in den Bereichen
- Straßenverkehr
- Raumplanung
- Raumwärme
- Industrie
- Energie
- Landwirtschaft
- Baustellen und
- Brauchtumsfeuer
vom Umweltbundesamt vorgeschlagen.
Entsprechend den Bestimmungen des Immissionsschutzgesetzes – Luft (IG-L) wurde der „Entwurf des Feinstaubprogrammes Burgenland 2015“ erstellt.
Er wurde auf Grundlage
- umfangreicher Untersuchungen, Feststellungen und Maßnahmenvorschläge in der Statuserhebung, die vom Umweltbundesamt im Jahr 2014 erstellt wurde,
- zahlreicher zum Teil sehr umfassender Stellungnahmen zur Statuserhebung von den befassten Ministerien, den zuständigen Stabsstellen und Abteilungen des Amtes der Burgenländischen Landesregierung, die für die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen zuständig sind und der BELIG (Beteiligungs- und Liegenschafts- GMBH)
- von Koordinationsbesprechungen in der “Plattform Saubere Luft” mit anderen Bundesländern,
- von Besprechungen mit dem Arbeitskreis REINLUFT mit den Bundesländern Wien und Niederösterreich,
- der aktuellen Feinstaubprogramme und der IG-L Maßnahmenkataloge der Bundesländer Wien, Niederösterreich und Steiermark,
- der Ergebnisse der Besprechungen mit den zuständigen Stabsstellen und Abteilungen des Amtes der Landesregierung, die für die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen zuständig sind und
in Abstimmung mit
- den nationalen, lokalen und regionalen Strategien und
- den Grundsätzen für die Erstellung von Programmen gemäß IG-L (z.B. Verhältnismäßigkeit)
erarbeitet.
Der "Entwurf des Feinstaubprogramms Burgenland 2015" wurde 6 Wochen im Internet veröffentlicht. Jedermann konnte zum Entwurf eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Die Stellungnahmen wurden in den Entwurf des Programms eingearbeitet.
Die Burgenländische Landesregierung hat das Feinstaubprogramm Burgenland 2016 am 7.3.2017 beschlossen.
Im folgenden Link kann das gesamte Feinstaubprogramm eingesehen werden:
Feinstaubprogramm Burgenland 2016
Evaluierung des Burgenländischen Feinstaubprogramms 2016
Entsprechend den Bestimmungen des Immissionsschutzgesetzes - Luft (IG-L) wurde das Feinstaubprogramm 2016 einer Evaluierung unterzogen (§ 9a Abs. 6 IG-L). Im Rahmen dessen wurde für den Betrachtungszeitraum 2016-2021 der Umsetzungsstand von Maßnahmen zur Feinstaubreduktion dokumentiert und die aktuellen Feinstaubemissionen analysiert.
Im Zuge der Evaluierung wurde hinsichtlich des Feinstaubprogramms 2016 kein Anpassungsbedarf festgestellt; der Maßnahmenkatalog (siehe folgender Punkt) wurde hingegen angepasst.
Gemäß § 9a Abs. 6 IG-L werden die Ergebnisse der Evaluierung veröffentlicht.
- Endbericht Emissionen
- Evaluierung Feinstaubprogramm Phase 1
- Evaluierung Feinstaubprogramm Phase 2
- Evaluierung Feinstaubprogramm Phase 3
IG-L Maßnahmenkatalog 2016 (Verordnung)
Auf Grundlage des Burgenländischen Feinstaubprogramms 2016 wurde gemäß § 10 IG-L im Jahr 2017 eine Maßnahmenverordnung erlassen (IG-L Maßnahmenkatalog 2016, LGBl. Nr. 2/2017). Dieser Maßnahmenkatalog wurde nach Evaluierung des Feinstaubprogramms für den Zeitraum 2016-2021 überarbeitet; angepasst wurden insbesondere Bestimmungen im Bereich der Landwirtschaft und im KFZ-Bereich. Die Verordnungsnovelle wurde im Jahr 2024 beschlossen (LGBl. Nr. 50/2024).
- LGBl. Nr. 2/2017 (ursprüngliche Fassung)
- LGBl. Nr. 2/2017 Erläuterungen
- LGBL Nr. 50/2024 (Überarbeitung)
- LGBL Nr. 50/2024 Erläuterungen
- Anlage 1
- Anlage 2
- Anlage 3
- Anlage 4
Kundmachung im Internet gemäß
§ 14 Abs. 6 IG-L
Gemäß § 14 Abs. 6, 3. und 4. Satz IG-L werden an dieser Stelle die verordneten Maßnahmen für Kraftfahrzeuge, welche flächenhaft für ein bestimmtes Gebiet gelten und nicht mit Straßenverkehrszeichen kundgemacht sind, zusätzlich zur Kundmachung im Landesgesetzblatt veröffentlicht (Dokumente im vorherigen Punkt).
Verkehrsmaßnahmen gemäß IG-L Maßnahmenkatalog 2016 in der Fassung LGBl. Nr. 50/2024:
§ 4 Maßnahmen für den Verkehr:
- Fahrverbote für LKW, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, die in die Abgasklasse Euro I, Euro II oder schlechter gemäß AbgKlassV fallen
- Ausnahmen von den Fahrverboten – siehe § 4 Abs. 4
Diese Fahrverbote gelten im Sanierungsgebiet gemäß § 1.
§ 1 Sanierungsgebiet (Geltungsbereich)
Die Beschreibung des Sanierungsgebietes erfolgt sowohl verbal im Text der Verordnung als auch durch koordinatenbezogene und planliche Darstellungen in den Anlagen zur Verordnung.
Vom Sanierungsgebiet ausgenommen sind im Wesentlichen
- bestimmte Waldflächen in der Freistadt Eisenstadt und im Bezirk Eisenstadt-Umgebung und
- das Gebiet des Naturparks Geschriebenstein.
Auf die näheren Ausführungen in den Erläuterungen zur Verordnung wird verwiesen.